Die GmbH gilt steuerlich als Gewerbebetrieb. Sie unterliegt damit grundsätzlich in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird je nach Gemeinde in unterschiedlicher Höhe erhoben. Die Gewerbesteuer ist Betriebsausgabe der GmbH und mindert die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Körperschaftsteuer.
Die GmbH ist mit Eintragung ins Handelsregister gewerbesteuerpflichtig. Nimmt sie bereits vorher Ihren Geschäftsbetrieb auf und erwirtschaftet die GmbH gewerbesteuerpflichtige Gewinn, so unterliegen auch diese der Gewerbesteuer. Kommt die Eintragung der –GmbH nicht zustande, werden die Gewinne und Verluste den Gesellschaftern zugeschrieben und unterliegen damit u. U. nicht der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit Liquidation bzw. Auflösung der GmbH.
Als Geschäftsführer haften Sie für die Zahlung der Gewerbesteuer, wenn Sie Ihre steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.
Als Geschäftsführer müssen Sie die Gewerbesteuererklärung Ihrer GmbH unterschreiben und abgeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der GmbH befindet. Das Finanzamt stellt den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag fest. Darin wird für Ihre GmbH und die hebeberechtigte Gemeine verbindlich festgestellt:
- Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag,
- die Gewerbesteuerpflicht,
- die Gewerbesteuerschuld der GmbH und
- welcher Gemeinde die Gewerbesteuer zusteht.
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Haben Sie mehrere Betriebsstätten, ergeht ein Zerlegungsbescheid. Darin wird festgestellt, wie der einheitliche Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt wird. Die Gemeinde erläßt dann auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheids den Gewerbesteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, jedoch nicht wegen Einwendungen aus dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid.