Nach Auflösung einer GmbH besteht die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen (§ 60 GmbHG). Dazu Notwendig ist ein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter. Voraussetzung für die Fortsetzung einer bereits aufgelösten GmbH ist, dass noch nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen wurde bzw. dass das verbleibende Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe eines Überschuldungsstatus mindestens die Schulden der GmbH deckt – die GmbH also nicht Insolvenzreif ist.
Ein Fortsetzungsbeschluss kann auch dann noch gefasst werden, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt wird oder nach Bestätigung des Insolvenzplans das Verfahren aufgehoben wird.
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