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Einladungsschreiben

Not­wen­dig ist der Hin­weis, dass es sich um eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH han­delt und die genaue Anga­be von Ort und Zeit der Ver­samm­lung. Außer­dem ist der Zweck der Ver­samm­lung anzu­kün­di­gen (Tages­ord­nung) (§ 51 Abs. 2 GmbHG). Die Ein­la­dung muss mit ein­ge­schrie­be­nem Brief erfol­gen (§ 51 Abs. 1 GmbHG).

Zum Zugangs­nach­weis ver­wen­den Sie unbe­dingt das Ein­schrei­ben mit Rück­schein. Die Ein­la­dung ist den Gesell­schaf­tern spä­tes­tens eine Woche vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zuzu­stel­len (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG), sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Die Wochen­frist beginnt mit dem Zeit­punkt, mit dem nor­ma­ler­wei­se mit dem Zugang des Schrei­bens zu rech­nen ist. Die Tages­ord­nung kann nach­ge­reicht wer­den, muss aber min­des­tens drei Tage vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (§ 51 Abs. 4 GmbHG), sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Wird die Tages­ord­nung nach­ge­reicht, muss die Über­sen­dung eben­falls durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer