Zur Finanzierung der laufenden Geschäfte oder von Investitionen nimmt die GmbH Kredite von der Bank, von Investoren oder aber auch von den Gesellschaftern der GmbH auf. Diese sog. Gesellschafter-Darlehen werden steuerlich wie Darlehen von Dritten behandelt, wenn übliche Konditionen vereinbart sind.
Wird das Gesellschafter-Darlehen in der Krise der GmbH stehengelassen, wird das Darlehen wie Eigenkapital der GmbH behandelt – es handelt sich dann um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen. Die Krise der GmbH kann aber z. B. vermieden werden, indem für das Gesellschafter-Darlehen ein Rangrücktritt eingeräumt wird, so dass die buchhalterische Überschuldung der GmbH-Bilanz durch Aufstocken des EK ausgeglichen wird. Umgekehrt kann die GmbH auch ihrem Gesellschafter ein Darlehen für private Verwendungen zur Verfügung stellen. Man spricht dann von einem Gesellschafts-Darlehen.
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