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Volkelt-Briefe

Vorsorge: So erkennen Sie eine „Betrugs”-GmbH oder UG

Ein ganz schön dreis­ter Fall: Ein Dach­de­cker-Hand­werks­be­trieb fir­mier­te als H‑GmbH u. G. (i. G.). Da muss man schon zwei­mal hin­schau­en, um den Trick zu bemer­ken. Bei genau­er Betrachtung …

han­del­te es sich um eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (u. G.) in Grün­dung (i. G.). Die Bezeich­nung „H‑GmbH“ war ledig­lich die Fir­ma, hat­te aber auch nichts mit der Rechts­form der Fir­ma zu tun.

Immer­hin: Der anschlie­ßen­de Wirt­schafts­kri­mi brach­te es bis vor den Bun­des­ge­richts­hof (BGH). Der aller­dings mach­te den Anwäl­ten der Betrugs-Fir­ma schnell den Gar­aus: Da schütz­te den Miss­brauch trei­ben­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer weder die GmbH noch die UG. Es han­delt sich um die sog. Rechts­schein­haf­tung (§ 179 BGB). Der Betrü­ger muss voll aus pri­va­ter Tasche für den gesam­ten Scha­den auf­kom­men (BGH, Urteil vom 12.6.2012, II ZR 256/11).

Uner­heb­lich ist dann auch, ob der Schä­di­ger mit dem Haf­tungs­ka­pi­tal der GmbH (min­des­tens 25.000 €) oder dem Haf­tungs­ka­pi­tal der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (hier: 100 €) gera­de ste­hen muss. Bei einem sol­chen Miss­brauch reicht die Haf­tung regel­mä­ßig bis ins Pri­vat­ver­mö­gen – der die Haf­tung beschrän­ken­de Fir­men-Man­tel ist dann nicht das wert, was drauf steht: Es gibt kei­ne Haftungsbeschränkung.

Für die Pra­xis: Ob ver­meint­li­che Gewer­be­aus­künf­te, Bran­chen­buch-Ein­trä­ge oder Abzock-GmbHs: Auch die­ser Fall zeigt wie­der ein­mal, dass ein gesun­des Miss­trau­en im Geschäfts­ver­kehr ange­bracht ist. Und zwar immer dann, wenn es um neue Geschäfts­an­bah­nun­gen geht. Ver­las­sen Sie sich nicht auf Ihren gesun­den Men­schen­ver­stand. Infor­mie­ren Sie sich über Ihren neu­en Geschäfts­part­ner, holen Sie sich Refe­ren­zen ein und nut­zen Sie die­se auch. Auch das gehört zu Ihren Auf­ga­ben als Geschäfts­füh­rer – indem Sie Scha­den von Ihrer GmbH abhalten.

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