Ein ganz schön dreister Fall: Ein Dachdecker-Handwerksbetrieb firmierte als H‑GmbH u. G. (i. G.). Da muss man schon zweimal hinschauen, um den Trick zu bemerken. Bei genauer Betrachtung …
handelte es sich um eine Unternehmergesellschaft (u. G.) in Gründung (i. G.). Die Bezeichnung „H‑GmbH“ war lediglich die Firma, hatte aber auch nichts mit der Rechtsform der Firma zu tun.
Immerhin: Der anschließende Wirtschaftskrimi brachte es bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der allerdings machte den Anwälten der Betrugs-Firma schnell den Garaus: Da schützte den Missbrauch treibenden Gesellschafter-Geschäftsführer weder die GmbH noch die UG. Es handelt sich um die sog. Rechtsscheinhaftung (§ 179 BGB). Der Betrüger muss voll aus privater Tasche für den gesamten Schaden aufkommen (BGH, Urteil vom 12.6.2012, II ZR 256/11).
Unerheblich ist dann auch, ob der Schädiger mit dem Haftungskapital der GmbH (mindestens 25.000 €) oder dem Haftungskapital der Unternehmergesellschaft (hier: 100 €) gerade stehen muss. Bei einem solchen Missbrauch reicht die Haftung regelmäßig bis ins Privatvermögen – der die Haftung beschränkende Firmen-Mantel ist dann nicht das wert, was drauf steht: Es gibt keine Haftungsbeschränkung.
Für die Praxis: Ob vermeintliche Gewerbeauskünfte, Branchenbuch-Einträge oder Abzock-GmbHs: Auch dieser Fall zeigt wieder einmal, dass ein gesundes Misstrauen im Geschäftsverkehr angebracht ist. Und zwar immer dann, wenn es um neue Geschäftsanbahnungen geht. Verlassen Sie sich nicht auf Ihren gesunden Menschenverstand. Informieren Sie sich über Ihren neuen Geschäftspartner, holen Sie sich Referenzen ein und nutzen Sie diese auch. Auch das gehört zu Ihren Aufgaben als Geschäftsführer – indem Sie Schaden von Ihrer GmbH abhalten.