Die Gesellschafter der GmbH haben ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH (§ 51a GmbHG). Aufgabe des Geschäftsführers der GmbH ist es, diese Rechte sicherzustellen. Auf Verlangen der Gesellschafter muss er auch Einsicht in die Bücher der GmbH gewähren. Die Informationspflicht des Geschäftsführers kann nicht durch Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag Regelungen über das Verfahren der Informationsweitergabe zu treffen. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht nur den Gesellschaftern, dem Insolvenzverwalter und dem Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an Sie als Geschäftsführer um Auskünfte wenden. Diesem Verlangen müssen Sie als Geschäftsführer unverzüglich nachkommen. Der Auskunftssuchende kann sein Ersuchen durch einen Bevollmächtigten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) wahrnehmen lassen. Dieser ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Weiterführende Informationen:
Gesellschafter-Beschluss: Verweigerung von Auskunft und Einsicht (in Bearbeitung)
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
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