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Ausschüttungsbeschluss

…Gesell­schaf­ter Anspruch auf den von der GmbH erwirt­schaf­te­ten Gewinn… Den Gesell­schaf­tern bleibt es dabei über­las­sen, ob der Gewinn unter den Gesell­schaf­tern ver­teilt wird oder ob aus dem Gewinn Rück­la­gen zum Ver­bleib in der GmbH gebil­det wer­den sollen.

Grund­sätz­lich haben die Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) Anspruch auf den von der GmbH erwirt­schaf­te­ten Gewinn – so wie er sich nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) und han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten ergibt. Den Gesell­schaf­tern bleibt es dabei über­las­sen, ob der Gewinn unter den Gesell­schaf­tern ver­teilt wird oder ob aus dem Gewinn Rück­la­gen zum Ver­bleib in der GmbH gebil­det wer­den sol­len. Im Ein­zel­nen ist fest­ge­legt (§ 29 GmbHG):

- Im Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses kön­nen die Gesell­schaf­ter, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt, Beträ­ge in Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len oder als Gewinn vortragen.

- Die Ver­tei­lung des Gewinns erfolgt nach dem Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le. Im Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­rer Maß­stab für die Ver­tei­lung fest­ge­setzt werden.

Der Gewinn­an­spruch des ein­zel­nen Gesell­schaf­ters ent­steht mit dem Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss. Aus die­sem Grund hat jeder Gesell­schaf­ter einen gericht­lich durch­setz­ba­ren Anspruch auf Beschluss­fas­sung. Mit dem Gewinn­an­spruch hat der Gesell­schaf­ter das Recht auf Aus­zah­lung des Gewinn­an­teils. Nur wenn sich nach­träg­lich her­aus­stellt, dass kei­ne aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Mas­se vor­han­den ist oder eine Aus­schüt­tung gegen die Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schrift ver­sto­ßen wür­de, darf die Gesell­schaft die Aus­zah­lung nicht leisten.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen: 

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Gewinnverwendung

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