Wird die pauschale Bestimmung des privaten Nutzungswertes gewählt, sind die Fahrten mit dem Firmenwagen
- in private Fahrten,
- in Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- und Familienheimfahrten aufzuteilen.
Für die Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten ist monatlich ein Betrag von 1% des inländischen Listenpreises inklusive Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Damit sind sämtliche Privatfahrten wie Urlaubsfahrten oder Heimfahrten zum Mittagessen abgegolten. Kürzungen dieses Betrags können nicht vorgenommen werden, Auch dann nicht, wenn z. B. der Arbeitgeber die Nutzung des Fahrzeugs für private Urlaubsreisen nicht genehmigt.
Tipp: Vom Ansatz des vollen monatlichen geldwerten Vorteils wird abgesehen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen das Firmenfahrzeug einen vollen Monat nicht zur Verfügung stand (Reparatur, Urlaub, Kur, längerer Auslandsaufenthalt).
Die Anwendung der 1%-Methode schließt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit ein. Die Nutzung eines Firmenwagens zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist mit zusätzlich monatlich 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer dem Arbeitslohn zuzurechnen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der Arbeitgeber die Möglichkeit die Lohnsteuer durch einen Abzug von 15% pauschal zu entrichten, aber nur bis zu dem Betrag für den der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen kann. Der pauschal zu versteuernde Teil berechnet sich mit 0,30 € pro Entfernungskilometer für 15 Arbeitstage im Monat.
In diesem Fall ist kein Werbungskostenabzug mehr möglich. Die Anzahl der Tage, an denen das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, wird bei der Pauschalierung der Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen mit 15 Tagen im Monat und 180 Tagen im Jahr angenommen. Der über den pauschal zu versteuernde Anteil am geldwerten Vorteil ist ganz lohnsteuerpflichtig. Der Vorteil liegt darin, dass der pauschal versteuerte Anteil am geldwerten Vorteil sozialversicherungsfrei ist.
Der Geschäftsführer kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Arbeitstag 0,30 € für jeden Entfernungskilometer (max. 4.500 € ohne Nachweis) als Werbungskostenabzug geltend machen. Alternativ kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Tipp: Nutzt der Geschäftsführer das Firmenfahrzeug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für eine Heimfahrt pro Woche, sind diese nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dies gilt für zwei Jahre. Danach müssen solche Familienheimfahrten zusätzlich mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert werden. Jede zusätzliche Familienheimfahrt ist ebenfalls mit 0,002% je Entfernungskilometer steuerlich zum Arbeitslohn hinzuzurechnen.
So errechnet sich der Listenpreis Ihres Firmenwagens
Der Listenpreis als Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungswert ist
- die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung, abgerundet auf volle 100 €.
- Für den Zeitraum nach dem 01.01.2002 ist der Listenpreis für vor dem 01.01.2002 angeschaffte Kfz zunächst in Euro umzurechnen und anschließend auf volle 100 € zu runden (BMF-Schreiben vom 21.01.2002 – IV A 6 S 2177 – 1/02)
- Der Neupreis eines Firmenwagens ist auch anzuwenden, wenn der Wagen geleast oder gebraucht erworben wird.
- Preisnachlässe sind ebenfalls für die Bemessungsgrundlage des Nutzungswertes ohne Bedeutung.
- Auf diese Preisempfehlung werden Sonderaustattungen aufgerechnet wie z.B. Klimaanlage, Radio oder Navigationssystem.
Nicht zu den zuschlagspflichtigen Sonderausstattungen gehört z.B. ein Autotelefon oder eine Diebstahlsicherung, da es sich um Aufwendungen handelt. Bei Fahrzeugen mit Sicherheitspanzerung kann der Listenpreis des gleichen Fahrzeugtyps ohne Sicherheitsausstattung herangezogen werden.