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Firmenwagen: 1%-Methode

Wird die pau­scha­le Bestim­mung des pri­va­ten Nut­zungs­wer­tes gewählt, sind die Fahr­ten mit dem Firmenwagen

  • in pri­va­te Fahrten,
  • in Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte
  • und Fami­li­en­heim­fahr­ten aufzuteilen.

Für die Nut­zung des Fir­men­wa­gens für pri­va­te Fahr­ten ist monat­lich ein Betrag von 1% des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses inklu­si­ve Umsatz­steu­er (Brut­to­lis­ten­preis) als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Damit sind sämt­li­che Pri­vat­fahr­ten wie Urlaubs­fahr­ten oder Heim­fahr­ten zum Mit­tag­essen abge­gol­ten. Kür­zun­gen die­ses Betrags kön­nen nicht vor­ge­nom­men wer­den, Auch dann nicht, wenn z. B. der Arbeit­ge­ber die Nut­zung des Fahr­zeugs für pri­va­te Urlaubs­rei­sen nicht genehmigt.

Tipp: Vom Ansatz des vol­len monat­li­chen geld­wer­ten Vor­teils wird abge­se­hen, wenn Sie nach­wei­sen kön­nen, dass Ihnen das Fir­men­fahr­zeug einen vol­len Monat nicht zur Ver­fü­gung stand (Repa­ra­tur, Urlaub, Kur, län­ge­rer Auslandsaufenthalt).

Die Anwen­dung der 1%-Methode schließt Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nicht mit ein. Die Nut­zung eines Fir­men­wa­gens zur Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te ist mit zusätz­lich monat­lich 0,03% des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter dem Arbeits­lohn zuzurechnen.

Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te hat der Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit die Lohn­steu­er durch einen Abzug von 15% pau­schal zu ent­rich­ten, aber nur bis zu dem Betrag für den der Arbeit­neh­mer Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kann. Der pau­schal zu ver­steu­ern­de Teil berech­net sich mit 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für 15 Arbeits­ta­ge im Monat.

In die­sem Fall ist kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mehr mög­lich. Die Anzahl der Tage, an denen das Fahr­zeug für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te genutzt wird, wird bei der Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den mit 15 Tagen im Monat und 180 Tagen im Jahr ange­nom­men. Der über den pau­schal zu ver­steu­ern­de Anteil am geld­wer­ten Vor­teil ist ganz lohn­steu­er­pflich­tig. Der Vor­teil liegt dar­in, dass der pau­schal ver­steu­er­te Anteil am geld­wer­ten Vor­teil sozi­al­ver­si­che­rungs­frei ist.

Der Geschäfts­füh­rer kann bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te pro Arbeits­tag 0,30 € für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter (max. 4.500 € ohne Nach­weis) als Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend machen. Alter­na­tiv kann ein Frei­be­trag auf der Lohn­steu­er­kar­te ein­ge­tra­gen werden.

Tipp: Nutzt der Geschäfts­füh­rer das Fir­men­fahr­zeug für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung für eine Heim­fahrt pro Woche, sind die­se nicht als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Dies gilt für zwei Jah­re. Danach müs­sen sol­che Fami­li­en­heim­fahr­ten zusätz­lich mit 0,002% des Brut­to­lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter ver­steu­ert wer­den. Jede zusätz­li­che Fami­li­en­heim­fahrt ist eben­falls mit 0,002% je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter steu­er­lich zum Arbeits­lohn hinzuzurechnen.

So errechnet sich der Listenpreis Ihres Firmenwagens

Der Lis­ten­preis als Bemes­sungs­grund­la­ge für den pri­va­ten Nut­zungs­wert ist

  1. die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers zuzüg­lich Umsatz­steu­er zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung, abge­run­det auf vol­le 100 €.
  2. Für den Zeit­raum nach dem 01.01.2002 ist der Lis­ten­preis für vor dem 01.01.2002 ange­schaff­te Kfz zunächst in Euro umzu­rech­nen und anschlie­ßend auf vol­le 100 € zu run­den (BMF-Schrei­ben vom 21.01.2002 – IV A 6 S 2177 – 1/02)
  3. Der Neu­preis eines Fir­men­wa­gens ist auch anzu­wen­den, wenn der Wagen geleast oder gebraucht erwor­ben wird.
  4. Preis­nach­läs­se sind eben­falls für die Bemes­sungs­grund­la­ge des Nut­zungs­wer­tes ohne Bedeutung.
  5. Auf die­se Preis­emp­feh­lung wer­den Son­der­austat­tun­gen auf­ge­rech­net wie z.B. Kli­ma­an­la­ge, Radio oder Navigationssystem.

Nicht zu den zuschlags­pflich­ti­gen Son­der­aus­stat­tun­gen gehört z.B. ein Auto­te­le­fon oder eine Dieb­stahl­si­che­rung, da es sich um Auf­wen­dun­gen han­delt. Bei Fahr­zeu­gen mit Sicher­heit­s­pan­ze­rung kann der Lis­ten­preis des glei­chen Fahr­zeug­typs ohne Sicher­heits­aus­stat­tung her­an­ge­zo­gen werden.

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