Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfindung anlässlich der Auflösung seines Dienstverhältnisses, wenn das im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Eine Abfindung kann dem Geschäftsführer auch gezahlt werden, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden.
Die Parteien können frei darüber bestimmen, wann die Abfindung fällig wird und zu versteuern ist. Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung für Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes versteuert werden (§§ 24, 34 EStG).
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