Themen heute: Vorsicht vor Schein-Bewerbungen von Geschäftsführern - unbedingt einen Profi einschalten + Italien: Steuer-Software Serpicoüberwacht legal Überweisungen + Gemeinnützige GmbHs müssen bei der Umsatzsteuer nachrechnen + Frankreich macht ernst: Höchstgrenzen für Geschäftsführer-Gehälter + Geschäftsführer muss Firmenwagen nicht sofort stehen lassen + Neue Fördermittel für energieeffiziente Investitionen speziell von mittelständischen Unternehmen + BISS …
25. KW 2012, Freitag, 22.6.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in Familien-GmbHs wird vor der Übergabe der Geschäfte an den/die JuniorIn oft eine Zwischenlösung vorgeschaltet. Dazu wird ein/e erfahrene/r Interims-GeschäftsführerIn eingestellt. Alleine an dieser männlich/ weiblichen Rechtschreibe-Akrobatik sehen Sie, wie schwierig das werden kann. Als Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie seit dem aktuellen Urteil des BAG zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei der Auswahl eines solchen externen Geschäftsführers höllisch aufpassen (vgl. ausführlich Nr. 18/2012).
Etwa vor sog. Schein (Fake-)-Bewerbern. Also vor Bewerbern, die gar nicht ernsthaft ins Auswahlverfahren kommen wollen, sondern die es lediglich darauf anlegen, Fehler im Bewerbungsverfahren für sich zu nutzen. Wer sich mit den Feinheiten bei der Umsetzung des AGG auskennt, weiß, wie schnell hier Fehler passieren. Noch ist dieses BAG-Urteil erst einige Wochen alt und noch sind uns keine konkreten Fälle bekannt, in denen diese Masche praktiziert wurde. Sie müssen aber davon ausgehen, dass es auch in diesem Geschäft schwarze Schafe gibt, die die Umbruchsituation im Unternehmen zu ihren Gunsten nutzen wollen. Gerade im Interims-Management-Geschäft wird mit harten Bandagen gearbeitet.
Für die Praxis: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie zwei Vorsichtsmaßnahmen einhalten:
- Wenn Sie die Stelle „öffentlich“ ausschreiben, sollten Sie das auf keinen Fall selbst initiieren. Schalten Sie eine professionelle Personalberatung ein. Lassen Sie sich dazu unbedingt aussagekräftige Referenzen (z. B. für eine Geschäftsführer-Suche) vorlegen und prüfen Sie diese auch nach. Auch auf diesem Markt tummeln sich Anfänger und Scharlatane.
- Schließen Sie auf keinen Fall mit dem Interims-Manager einen befristeten Anstellungsvertrag mit Anschlussoption ab. Der Vertrag sollte ganz konkret befristet sein. Vereinbaren Sie: „Der Vertrag endet zum 31.12.2015“. Ohne Wenn und Aber.
Italien: Steuer-Software Serpico überwacht legal Überweisungen
Wie schnell sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern können, zeigen die aktuellen Entwicklungen in den europäischen Krisenländern. Unter der sog. Expertenregierung Monti ist es in Italien binnen weniger Wochen gelungen, die Rechte der Finanzbehörden ganz erheblich auszuweiten und zugleich eine ganze Reihe bis dato garantierter vermeintlicher Bürgerrechte diesem Ziel unterzuordnen. Mit der Steuer- ‑Software Serpico ist es den italienischen Steuerbehörden ab sofort möglich, jede Geldtransaktion nachzuvollziehen. Dazu wurden zugleich das Bankgeheimnis und der individuelle Datenschutz gelockert. Außerdem dürfen ab sofort Zahlungen, die einen Betrag von 1.000 € übersteigen, nicht mehr in bar getätigt werden. Alles was teurer ist – auch als Summe einzelner Raten – muss per Überweisung, Scheck oder Kreditkarte abgewickelt werden. Die Steuerfahndungs-Software Serpico prüft automatisch und ohne besonderen Auftrag oder Anlass sämtliche Überweisungsgeschäfte. Pro Sekunde werden rund 22.000 Vorgänge gesammelt und ausgewertet. Damit hat Italien innerhalb von wenigen Monaten den gläsernen Steuerbürger durchgesetzt. Auch ein Abgleich dieser Daten mit anderen Systemen (Rentenversicherung, Grundbuchamt) ist rechtlich kein Problem mehr.
Für die Praxis: Das betrifft auch alle Bundesbürger, die privat oder geschäftlich in Italien engagiert sind. Also z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben, wenn die Immobilie am Gardasee regelmäßig vermietet wird. Oder wenn Waren oder Dienstleistungen aus Italien bezogen oder nach Italien geliefert werden. Sie müssen davon ausgehen, dass alle Überweisungen, die über eine italienische Bank abgewickelt werden, erfasst und systematisch von den Steuerbehörden ausgewertet werden. Dass sog. Kontrollmitteilungen an die deutschen Finanzbehörden automatisch weitergeleitet werden, ist allerdings im Moment noch nicht abzusehen.
Gemeinnützige GmbHs müssen bei der Umsatzsteuer nachrechnen
Per Pressemitteilung informiert der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt die kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer aller gemeinnützigen GmbHs über eine Änderung bei der Umsatzsteuer. Hintergrund: Solche Unternehmen müssen für die Erstattung der Umsatzsteuer Spesenrechnungen nach erbrachter Leistung (von der Umsatzsteuer befreit), Übernachtung (bisher besondert besteuert nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) und Verköstigung (19 %) auseinanderrechnen. Sonderfall: Der oben genannte gesonderte Umsatzsteuertarif gilt aber laut BFH nicht für die Beherbergungsleistungen, die von gemeinnützigen GmbHs gewährt werden (BFH, Urteil vom 8.3.2012, V R 14/11). Diese GmbHs müssen bei alten Spesenabrechnungen auch für die Hotelübernachtungen den vollen Umsatzsteuer-Satz abführen. Beispiel: Eine als gemeinnützig anerkannte Seminar-Veranstaltungs-GmbH stellt ihren Seminarteilnehmern das Honorar für die Veranstaltung umsatzsteuerfrei in Rechnung und zusätzlich die Beherbergung- zum ermäßigten Steuersatz und die Verköstigung zum vollen Steuersatz.
Für die Praxis: In Zukunft muss die GmbH neu rechnen und dabei im Übergangszeitraum von 2007 bis 2010 genau abgrenzen. In dieser Zeit müssen Beherbergung und Verköstigung mit dem vollen Steuersatz von 19 % berechnet werden. Ab 2010 gilt: Die Dienstleistung des gemeinnützigen Unternehmens (Seminare, Aus- und Weiterbildung) ist von der USt befreit, für die Verköstigung wird 19 % USt fällig. Die Beherbergungsleistung müssen Sie – nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2010 – getrennt aufzeichnen und mit 7 % zu versteuern.
Frankreich macht ernst: Höchstgrenzen für Geschäftsführer-Gehälter
Wie schnell aus politischen Überlegungen ganz praktische gesetzliche Eingriffe werden, zeigen uns jetzt auch die Franzosen. Kurz nach der Amtsübernahme macht Präsident Hollande Nägel mit Köpfen: Die Gehälter der Geschäftsführer von staatlichen Unternehmen werden auf 450.000 € im Jahr gedeckelt. Die Regelung soll noch in 2012, spätestens aber in 2013 umgesetzt werden. Auch Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen werden reguliert. Bereits seit 2008 gibt es auch hierzulande Pläne der SPD, die Manager-Gehälter zu begrenzen. Konkret wird hier eine Höchstgrenze von 500.000 € genannt. Aber wie auch in Frankreich ist eine solche Begrenzung nur in Unternehmen durchzusetzen, in denen der Staat Gesellschafter ist oder über den Aufsichtsrat bestimmen kann (z. B. kommunale GmbHs). Sie müssen davon ausgehen, dass eine solche Vorgabe auch Wirkungen auf die in privaten Unternehmen gezahlten Gehälter haben wird. Und zwar über das Finanzamt. Argument: Eins solche Gehalts-Obergrenze wird dann in Zukunft bei der Bewertung der steuerlichen Angemessenheit berücksichtigt werden (vgl. zuletzt Nr. 8/2009).
Für die Praxis: Der Regierungswechsel in Frankreich und die schnelle Umsetzung der Pläne der bisherigen Opposition zeigen, wie schnell eine Änderung der Politik möglich ist. Vieles deutet darauf hin, dass es auch in Deutschland 2013 zu einem Regierungswechsel kommen wird. Das Thema „Einkommensverteilung“ zieht bei vielen Wählern. Steht das erst einmal im offiziellen Wahlprogramm der SPD kann das auch bei uns sehr schnell kommen. Zunächst gilt aber: Auch Geschäftsführer in öffentlich-rechtlichen GmbHs haben einen Rechtsanspruch auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung. Kürzungen entsprechen einer Änderungskündigung und sind nur unter den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen möglich (ordentliche Kündigung bzw. Einvernehmliche Änderung).
Geschäftsführer muss Firmenwagen nicht sofort stehen lassen
Selbst wenn der Geschäftsführer fristlos gekündigt wird, gilt das noch lange nicht für den Dienstwagen. Gibt es hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, kann er den Dienstwagen zumindest noch bis zum Monatsende nutzen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 651/10).
Für die Praxis: Im Fall hatte der Arbeitgeber vereinbart, dass er bei einer Kündigung bzw. Freistellung berechtigt ist, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen. Die Ausübung des Widerrufsrecht muss aber billigen Ermessen genügen (§ 315 BGB). Das ist aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer (Geschäftsführer) den Wagen unverzüglich bzw. bereits im laufenden Monat zurückgeben soll. Umgekehrt: Gibt der Geschäftsführer den Wagen erst nach Ablauf 1 Monats zurück, kann die Firma keine Nutzungsentschädigung durchsetzen.
Neue Fördermittel für energieeffiziente Investitionen speziell von mittelständischen Unternehmen
Zusammen mit der Europäischen Investitionsförderbank (EIB) hat die Bayrische Landesbank (Bayern LB) einen neuen Förderfonds in Höhe von 100 Mio. EUR aufgelegt. Schwerpunkt der Förderung sind Energieeffizienz, Umweltschutz, Nachhaltigkeit oder Klimaschutz. Der EIB-Anteil kann bis zu 50 Prozent der Kosten decken, die sich insgesamt auf maximal 25 Mio. EUR belaufen dürfen. Den Restbetrag können die mittelständischen Unternehmen in Form als Eigenkapital aufbringen oder bei der BayernLB finanzieren. Weiterführende Infos gibt es im Internet unter > https://www.bayernlb.de > Mittelstand > Investitionsfinanzierung.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS … die Wirtschafts-Satire … > https://www.gmbh-gf.de/biss/herdpramie