Eine Zweigniederlassung ist eine selbständige Abteilung eines Unternehmens mit selbständiger Geschäftsleitung, selbständiger Abwicklung der Geschäfte und getrennter Gewinnermittlung. Sie hat im wesentlichen alle Merkmale eines selbständigen Unternehmens mit Ausnahme der juristischen Selbständigkeit. Auch eine GmbH kann Zweigniederlassungen begründen. Dies wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag im Gegenstand der Gesellschaft so vorgesehen. Die Begründung einer Zweigniederlassung kann aber auch jederzeit durch ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Zweigniederlassung ist beim Registergericht am Sitz der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung durch die vertretungsbefugten Geschäftsführer anzumelden (Gesellschafter-Beschluss zur Begründung der Zweigniederlassung; Liste der Gesellschafter; Unterschriften der Geschäftsführer; Angabe der Vertretungsbefugnis; Gesellschaftsvertrag der Hauptniederlassung). Für die Zweigniederlassung können Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestellt werden, wobei die Vollmacht ausschließlich auf die Geschäfte der Zweigniederlassung beschränkt werden können. Die Zweigniederlassung darf die Firma der Gesellschaft führen, geboten ist allerdings ein Zusatz, der die Rechtsstellung der Zweigniederlassung anzeigt. Beispiel: X‑GmbH Zweigstelle München.