Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie der Geschäftsführer im Konfliktfall systematisch vorgeht. Kann der Steuerberater die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen nicht rechtzeitig bereitstellen oder weigern sich die Gesellschafter, den Jahresabschluss rechtzeitig festzustellen oder zu beschließen, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass das Bundesamt für Justiz keine Ordnungsmaßnahmen gegen Sie persönlich androht bzw. durchsetzt.
Darum geht es |
Sofortmaßnahmen |
Das müssen Sie beachten |
Veröffentlichungspflichten der GmbH | Zum 31. Dezember müssen Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter undnach dem Publizitätsgesetz verpflichtete Unternehmen ihren Jahresabschluss, den Anhang und den Lagebericht für das vorige Geschäftsjahr beim elektronischen Unternehmensregister (https://www.unternehmensregister.de) zur Veröffentlichung einreichen.Besonderheiten gelten für den Konzernabschluss (§ 290 ff. HGB) | Einreichen der veröffentlichungspflichtigen Unterlagen des vergangenen Geschäftsjahres bis spätestens 31. Dezember.- Die Unterlagen können Sie direkt beim elektronischen Unternehmensregister einreichen.- oder Sie beauftragen Ihren Steuerberater, dies für Ihre GmbH zu erledigen – entweder direkt beim elektronischen Unternehmensregister oder über die DATEV. |
Lückenlose Überwachung der Veröffentlichungspflichten | Der Betreiber des elektronischen Unternehmensregisters (Bundesanzeiger Verlag) überprüft anhand der von den Registergerichten bereitgestellten Unternehmensdaten, ob die Publizitätsverpflichtungen fristgerecht und vollständig erfüllt werden (elektronischer Datenabgleich). Bei Verstößen wird das Bundesamt für Justiz (Sitz: Bonn) informiert. | Spätestens 1 Monat nach Ende des Termins für die Pflichtveröffentlichung wird das Bundesamt für Justiz informiert. Das Bundesamt für Justiz leitet das Ordnungsverfahren gegen alle GmbHs ein, die ihren Veröffentlichungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen sind. |
Aufforderung zur Erfüllung der Veröffentlichungspflichten durch die GmbH | Unter Androhung eines Ordnungsgelds (2.500 EUR bis 25.000 EUR) wird das betroffene Unternehmen aufgefordert, die Unternehmensdaten innerhalb von 6 Wochen zu veröffentlichen bzw. zu vervollständigen. Das angemahnte Unternehmen trägt die Verfahrenskosten. Diese können mehrfach entstehen, z. B. wenn das Ordnungsverfahren gegen einzelne Organ-Mitglieder (Geschäftsführer) oder gegen mehrere verbundene Unternehmen (Konzernunternehmen) geführt wird. | Nachträgliche Erfüllung der Veröffentlichungspflichten: Reichen Sie ihre veröffentlichungspflichtigen Unterlagen spätestens innerhalb von 6 Wochen ab der Aufforderung zur Offenlegung nach. Dann wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Sie müssen nur die Verfahrensgebühren in Höhe von 53,50 EUR zahlen.Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erfüllung der Offenlegungspflichten, können Sie sich nicht einfach auf die Erledigung verlassen. Sie müssen Sie den Steuerberater kontrollieren. |
Weiteres Verfahren | Das Bundesamt für Justiz setzt das Ordnungsgeld fest und eröffnet das Einzugsverfahren. Das Bundesamt für Justiz darf bei Nicht-Erfüllung der Veröffentlichungspflichten das Ordnungsverfahren so lange wiederholen, bis das Unternehmen seiner Publizitätsverpflichtung im vollen Umfang nachgekommen ist. | Eine Verweigerung der Offenlegung ist zwecklos: Sie müssen Ihre Unternehmensdaten veröffentlichen. Das Bundesamt für Justiz wird so lange Ordnungsgelder festsetzen und einziehen, bis Sie Ihre Pflicht erfüllt haben. Rechtsmittel dagegen sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrenskosten von 53,50 EUR werden für jede Aufforderung zur Erfüllung der Offenlegungspflichten fällig. |
Einzelfragen und Gerichtsentscheide zur Pflichtveröffentlichung | Landgericht Bonn, Beschluss vom 25.10.2007, 11 T 21/07 | Eine finanziell schwierige Unternehmenssituation ist kein Rechtfertigungsgrund für die Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses. |
Landgericht Bonn, Beschluss vom 6.12.2007, 11 T 11/07 | Versäumnisse des Vorstands/der Geschäftsführer bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind kein Rechtfertigungsgrund für die Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses. | |
LG Bonn, Beschluss vom 22.4.2008, 11 T 28/07 | Laut Insolvenzordnung bleiben die Pflichten des Schuldners zur Rechnungslegung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (§ 155 Abs. 1 S. 1 InsO). Zuständig für die Erfüllung der Rechnungslegungspflichten bleiben auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Organe der Kapitalgesellschaft (Geschäftsführung). | |
LG Bonn, Beschluss vom 24.6.2008, 30 T 40/08 | Wurde gegen die Ordnungsgeldandrohung kein Einspruch eingelegt, kann eine sofortige Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhungsverfügung nicht gerechtfertigt ist. Zur Geltendmachung materieller Einwendungen ist allein das Einspruchsverfahren gegeben. | |
LG Bonn, Beschluss vom 30.6.2008, 11 T 48/07 | § 335 HGB ist nicht verfassungswidrig | |
LG Bonn, Beschluss vom 2.12.2008, 37 T 627/08 | Für Kapitalgesellschaften besteht mit ihrer Eintragung die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses unabhängig davon, ob sie mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreiben. | |
LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2009 31 T 1055/09 | Auch am Wirtschaftsverkehr nicht teilnehmende Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung gemäß §§ 325 ff. HGB verpflichtet. Wegen der jederzeit bestehenden Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, liegt die Publizität weiterhin im gesamtwirtschaftlichen Interesse. | |
LG Bonn, Beschluss vom 3.4.2009 30 T 256/09 | Die Befreiung von der Offenlegungspflicht einer Tochtergesellschaft nach § 264b HGB wegen Einbeziehung in den Konzernabschluss setzt voraus, dass ihre Befreiung von der Offenlegungspflicht im Anhang des offengelegten Konzernabschlusses sowie zusätzlich in einer eigenen offengelegten Mitteilung der Tochtergesellschaft nach § 264b Nr. 3b HGB angegeben ist. |