Kategorien
Volkelt-Briefe

Wechsel in der Geschäftsführung

Im „Leben“ einer GmbH ist der Wech­sel eines Geschäfts­füh­rers eine mehr oder weni­ger all­täg­li­che Ange­le­gen­heit. Ent­we­der schei­den Kol­le­gen alters­be­dingt aus. Oder ein Kol­le­ge möch­te sich einer grö­ße­ren Her­aus­for­de­rung stel­len. Wech­sel sind Fol­ge eines wirt­schaft­li­chen Miss­erfol­ges oder einer Kon­flikt­si­tua­ti­on. Hier sehen die Gesell­schaf­ter kei­ne Grund­la­ge mehr für eine Zusam­men­ar­beit. Rechtlich …

ist ein Wech­sel der Geschäfts­füh­rung in der Regel jeder­zeit mög­lich. Die Gesell­schaf­ter ver­fü­gen hier über die Ent­schei­dungs­ho­heit. Die Gesell­schafter soll­ten die Ver­än­de­rung allen Betei­lig­ten zeit­nah und sach­lich kom­mu­ni­zie­ren, damit es in die­ser Situa­ti­on nicht zum Ver­trau­ens­ver­lust oder sons­ti­gen Kurz­schluss­re­ak­tio­nen kommt.

Für eini­ge Per­so­nen hat der Wech­sel in der Geschäfts­füh­rung eine weit rei­chen­de Bedeu­tung. So z. B. für die Bera­ter und Geschäfts­part­ner der GmbH: Sie haben oft jah­re­lang ver­trau­lich zusam­men­ge­ar­bei­tet. Nicht sel­ten erge­ben sich auch per­sön­li­che Bezie­hun­gen. Auch in der Zusam­men­ar­beit mit den Mit­ar­bei­tern ent­steht eine emo­tio­na­le Ebe­ne. All das muss ändert sich nun. Alle Betei­lig­ten haben das Bedürf­nis, „Alles“ über die Hin­ter­grün­de des anste­hen­den Wech­sels zu erfah­ren. Das liegt aber nicht immer auch im Inter­es­se des Unter­neh­mens. Den­noch haben die­se Per­so­nen einen Anspruch dar­auf, dass ihnen das ordent­lich und offi­zi­ell kom­mu­ni­ziert wird.

Für die Pra­xis: Aus Sicht der Gesell­schaf­ter und der neu­en Geschäfts­füh­rung kommt es dar­auf an:

  1. Solan­ge der Wech­sel-Pro­zess ver­trag­lich noch nicht abge­schlos­sen ist, soll­ten weder Gesell­schaf­ter noch die amtie­ren­de Geschäfts­lei­tung State­ments zur Lage und zu den Pla­nun­gen herausgeben.
  2. Ist die Situa­ti­on recht­lich geklärt (Abbe­ru­fungs­be­schluss, Bestel­lung des neu­en Geschäfts­füh­rers) soll­ten die Gre­mi­en gemein­sam fest­le­gen, wann und mit wel­cher exak­ten Sprach­re­ge­lung der Wech­sel in der Geschäfts­füh­rung bekannt gemacht wird.
  3. Legen Sie fest, an wel­chen Ver­tei­ler die Bekannt­ga­be erfolgt (Bera­ter, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Mit­ar­bei­ter, Pres­se, Sons­ti­ge) bzw. wel­cher Ver­öf­fent­li­chungs­text an wel­chen Ver­tei­ler geht.
  4. Ver­trau­ens­bil­dend für die Beleg­schaft ist es erfah­rungs­ge­mäß, wenn Sie den Wech­sel münd­lich im Rah­men einer Betriebs­ver­samm­lung bekannt geben (genaue For­mu­lie­rung fest­le­gen, aber kei­ne Fra­gen und Dis­kus­sio­nen zulassen).
  5. Wenig hilf­reich ist es, Hin­ter­grün­de und Grün­de des Wech­sels in der Öffent­lich­keit aus­zu­tra­gen („Haben Sie Ver­ständ­nis dafür, dass wir an die­ser Stel­le nicht über Grün­de, Hin­ter­grün­de und inter­ne Vor­gän­ge spre­chen. Die­ses haben wir so ver­ein­bart und dar­an möch­ten wir uns hal­ten“).
  6. Beschrän­ken Sie sich dar­auf, den Wech­sel aus­schließ­lich sach­lich zu kom­mu­ni­zie­ren. Machen Sie sich klar, dass die offi­zi­el­len For­mu­lie­run­gen der Gesell­schaf­ter und der übri­gen Geschäfts­lei­tung in der Aus­ein­an­der­set­zung um die ver­trag­li­che Situa­ti­on des aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers eine Rol­le spielen.

Nur aus­nahms­wei­se (z. B. weil die Tren­nung von einem Geschäfts­füh­rer juris­tisch schwie­rig ist und sich die gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung in die Län­ge zieht) ist es hilf­reich, die Mit­ar­bei­ter und Geschäfts­part­ner in den Kon­flikt ein­zu­be­zie­hen. Das kann z. B. als letz­tes Mit­tel hilf­reich sein, wenn der in Ungna­de gera­te­ne Geschäfts­füh­rer Anwei­sun­gen und Ver­ein­ba­run­gen mit den Gesell­schaf­tern nicht ein­hält und die Mit­ar­bei­ter für sei­ne Zwe­cke instru­men­ta­li­siert. Arbeits­hil­fe: Mus­ter­schrei­ben: Wech­sel in der Geschäfts­füh­rung.

Schreibe einen Kommentar