Ignoriert ein Arbeitnehmer hartnäckig den Wunsch einer Mitarbeiterin, außerbetriebliche Kontakte zu unterlassen, liegt darin ein Stalking-Vergehen, dass eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Im schweren Fall ist das nach neuester BAG-Rechtsprechung sogar …
ohne vorherige Abmahnung möglich (BAG, Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 258/11).
Für die Praxis: Für Sie als Arbeitgeber ist im Stalking-Fall Eile geboten, wenn die gestalkte Arbeitnehmerin ansonsten Schaden nimmt oder von sich aus kündigt. Dann müssen Sie schnell handeln, also eventuell auch ohne vorherige Abmahnung. Möglich ist das z. B., wenn der stalkende Arbeitnehmer bereits vorher andere Arbeitnehmerinnen belästigt hat und von Ihnen aufgefordert wurde, dies zu unterlassen (Wiederholungsfall).