Themen heute: Geschäftsführer muss Gehalt in der Krise kürzen – aber es gibt auch Ausnahmen und das FA darf daraus keine vGA machen + NEU: Steueranmeldungen unbedingt pünktlich abgeben – sonst wird die Steuerfahndung benachrichtigt + Geschäftsführer: Vorsicht bei Wiederbelbung einer stillgelgten GmbH (auch: Mantelkauf mit Verlustvortrag) + 1 Monatsfrist für Klage gegen Gesellschafterbeschluss muss im Einzelfall geprüft werden + Geschäftsführer muss AGG aushängen oder ins Intranet stellen + BISS .…
11. KW 2012 Freitag, 16.3.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ganz gleich ob Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer: Geht es der GmbH wirtschaftlich schlecht, muss der Geschäftsführer eine Gehaltskürzung hinnehmen. Das ergibt sich aus seiner „Organstellung“ und der damit verbundenen Treuepflicht zu seiner Gesellschaft. Auch die Gerichte sehen das so (vgl. BGH mit Urteil vom 15.6.1992, II ZR 88/91).
Einige Insolvenzverwalter nutzen diese Rechtslage in der Praxis fast schon regelmäßig dazu, bereits ausgezahltes Geschäftsführer-Gehalt zurückzuverlangen, um damit Schulden der GmbH zu begleichen. Aber ganz so einfach geht es nicht. Mit aktuellem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt: Wird das Gehalt auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages gezahlt (was üblich ist) und entspricht die Vergütung marktüblichen Bedingungen, kann der Insolvenzverwalter eine Gehaltsrückzahlung nicht verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2011, 16 U 19/10).
Für die Praxis: Das hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. So kann das Finanzamt nicht mehr einfach eine nicht durchgeführte Gehaltskürzung als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern. Steht dem Geschäftsführer die Gehaltszahlung nämlich rechtlich zu, ist auch das Finanzamt an die zivilrechtliche Beurteilung gebunden. Dennoch: Gerade als Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie in der wirtschaftliche Krise sehr vorbeugend handeln und Ihr Gehalt immer dann nach unten anpassen, wenn die GmbH über eine längere Phase Verluste erwirtschaftet. Faustregel: ab dem 3 Verlustjahr in Folge. Im Einzelfall sollten Sie sich unbedingt mit dem Steuerberater abstimmen.
NEU: Steuer-Meldungen unbedingt pünktlich erledigen
Die internen Anweisungen für das Straf- bzw. Bußgeldverfahren (AStBV), in denen geregelt ist, wie sich die Steuerbehörden untereinander informieren müssen, wurden behörden-intern neu geregelt bzw. verschärft. Bisher gab es einen Ermessensspielraum, ob die Finanzämter die Strafsachenstellen über verspätete Steueranmeldungen informieren. In der Regel wurde davon erst bei mehrmaligen Versäumnissen Gebrauch gemacht. In der Neufassung der AStBV (Quelle: BStBl 2011 Teil I, S. 1000) ist von einem Ermessenspielraum keine Rede mehr. Im Klartext: Die Finanzämter müssen ab sofort bei Fristüberschreitungen auch die Steuerstrafstelle benachrichtigen. Diese entscheidet dann darüber, ob sie das Versäumnis – u. U. sogar das erstmalige Versäumnis – einer rechtzeitigen Steuermeldung zum Anlass nehmen will, z. B. eine Betriebsprüfung anzuordnen.
Für die Praxis: Das betrifft alle Steuermeldungen – also die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, aber auch Versäumnisse bei den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und ggf. die Gewerbesteuer. Weisen Sie die zuständigen Mitarbeiter an, Steuer-Termine pünktlich einzuhalten. Verweisen Sie dabei auf die neue Rechtslage. Unverändert gilt: Fällt der Meldetermin auf das Wochenende (z. B. der 10. ist ein Samstag, Sonntag) muss die Meldung bzw. der Zahlungseingang bis zum nächsten Wochentag, in der Regel dem Montag erfolgen.
Immer mehr Kartellverfahren gegen mittelständische Unternehmen
Bundeswirtschaftsminister Rößler hat angekündigt, das Kartellrecht zu überprüfen. Ziel ist dabei allerdings nicht, das umstrittene Verfahrensrecht (vgl. dazu Volkelt-Brief 1/2012) zu vereinfachen und die umstrittene Kronzeugenregelung auf den Prüfstand zu stellen. Der FDP-Minister fordert sogar eine weitere Verschärfung mit dem Ziel, die internationalen Ölkonzerne insbesondere den Benzin- und Dieselpreis stärker kontrollieren zu können.
Unterdessen setzt sich in Deutschland der Trend fort, dass die Kartellbehörden verstärkt sog. Nischenmärkte unter die Lupe nehmen. Das betrifft alle Märkte, in denen Sonderprodukte von wenigen Anbietern vertrieben werden. Zuletzt haben die deutschen Kartellbehörden ein Bußgeld von 30 Mio. € gegen die Hersteller von Löschfahrzeugen (eine Iveco-Tochter und 3 Wettbewerber) verhängt. Zusätzlicher Effekt: Damit sind die Voraussatzungen auch für einen Schadensersatz der betroffenen Kunden geschaffen. Viele Kommunen haben bereits angekündigt, dass sie zusätzlich Schadensersatzforderungen stellen werden.
Für die Praxis: Nehmen Sie regelmäßig an Branchen-Erfa-Treffen teil, müssen Sie aufpassen. Auch, wenn Sie sich nur mit einem oder wenigen Wettbewerbern zu einem Branchengespräch verabreden, z. B. um die Umsetzung einer neuen gesetzlichen Vorschrift gemeinsam zu besprechen. Vorsicht mit Protokollen und anderen schriftlichen Aufzeichnungen. Achten Sie darauf, was protokolliert wird und dass keine geschäftlichen Unterlagen wie Kalkulationen, Vertriebsstrategien usw. (etwa per eMail) an nicht autorisierte Firmen oder Personen herausgehen. Weisen Sie alle Mitarbeiter entsprechend ein.
Geschäftsführer muss „Wiederbelebung“ einer GmbH dem Handelsregister melden
Werden die Geschäfte einer stillgelegten GmbH nach Beschluss der Gesellschafter mit einem neuen Unternehmensgegenstand und einem neu bestellten Geschäftsführer fortgesetzt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Das muss der Geschäftsführer dem Handelsregister auch so melden (Neugründung). Unterlässt er das, gelten die Haftungsbestimmungen wie bei einer Neugründung. Dann kann es also dazu kommen, dass die Gesellschafter die Einlage nochmals erbringen müssen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10).
Für die Praxis: Das gilt auch rückwirkend. Also zum Beispiel dann, wenn es erst Jahre nach der Wiederbelebung einer still gelegten GmbH zu einer Insolvenz kommt. Sie müssen davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter den gesamten Lebenslauf der GmbH prüfen wird, um nachträglich festzustellen, ob noch Einlageforderungen gegen die Gesellschafter bestehen. Das gilt auch z. B. für einen Mantelkauf, wenn anschließend der Unternehmensgegenstand geändert wird, neues Kapital zugeführt wird und nicht alle Einlagen ordnungsgemäß erbracht werden. Haben Sie Bedenken, ob eine Neugründung vorliegen könnte, sollten Sie sicherheitshalber einen Anwalt für Wirtschaftsrecht hinzuziehen.
Frist für Klage gegen Gesellschafterbeschluss muss im Einzelfall geprüft werden
Will einer der Gesellschafter gegen einen Beschluss seiner Mit-Gesellschafter klagen, muss er das innerhalb einer bestimmten Frist tun. In der Regel orientieren sich die Gerichte bei solchen Auseinandersetzungen am Aktiengesetz, hier § 246 AKtG. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung eingereicht werden. Das ist aber keine starre Vorgabe. Laut LG Dessau muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Fristüberschreitung gewährt werden muss (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 26.8.2011, 3 O 6/11, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, R 50).
Für die Praxis: Anfechtungsklagen gegen Gesellschafter-Beschlüsse müssen in der Regel zunächst sorgfältig auf mögliche Anfechtungsgründe und Erfolgsaussichten geprüft werden. Das ist u. U. aufwendig und zeitintensiv, so dass die Monatsfrist schnell überschritten wird. Das ist aber kein Grund, die Klage alleine deswegen schon abzuweisen. Im Zweifelsfall sollten Sie aber dennoch innerhalb der Frist Klage einreichen. Dann sollten Sie das Gericht aber darüber informieren, dass die Klagebegründung erst später eingereicht wird (Terminvorgabe vereinbaren, bis zum <DATUM>).
Arbeitgeber hat Bekanntmachungspflicht für AGG
Ein Arbeitgeber erfüllt seine Bekanntmachungspflicht zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 12 Abs. 5 AGG), wenn er den Text des AGG und des § 61b ArbGG betriebsüblich in das Intranet eingestellt. Er ist darüber hinaus nicht verpflichtet, abgelehnten externen Bewerbern, die keine Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet haben, die Gesetzestexte gesondert zukommen zu lassen (ArbG Stuttgart, Urteil 18.1.2012, 20 Ca 1059/11).
Für die Praxis: Unterlässt die GmbH die Bekanntmachungen zum AGG (per Aushang oder im Intranet) riskiert er, dass abgewiesene Arbeitnehmer diesen Verstoß als Aufhänger für eine Klage bzw. für eine Entschädigungszahlung ausnutzen. Prüfen Sie gelegentlich, wie das Personal-Office Ihrer GmbH Bekanntmachungsverpflichtungen (Aushanggesetze) umsetzt. Bei Verstößen droht zusätzlich Bußgeld bis zu 2.500 EUR.
Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) weiter auf dem Vormarsch
Zum 15.1.2012 gibt es in Deutschland hochgerechnet 62.000 Unternehmergesellschaften, das sind Mini-GmbH, die mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR ausgestattet sind. Damit wurde innerhalb von knapp 3 Jahren die englische Limited abgelöst, mit der viele deutsche Unternehmer eine Haftungsbeschränkung mit geringer EK-Ausstattung erreichen wollten (Quelle: Schätzung der Uni Jena, Fachbereich Gesellschaftsrecht).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief