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Volkelt-Briefe

Jetzt können Sie sich leichter gegen Abzocke von Online-Branchen-Diensten wehren

Beim erst­ma­li­ge Ange­bot für einen Online-Bran­chen­buch-Ein­trag (Neu­ver­trag) darf nicht der Ein­druck erweckt werden …

als han­delt es sich um die Ver­län­ge­rung eines bereits bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses, des­sen Ein­trag-Daten ledig­lich noch­mals über­prüft wer­den müs­sen (BGH, Urteil vom 30.6.2011, I ZR 157/10).

Damit unter­bin­det der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) vie­le der Ein­trag-For­mu­la­re, in denen der Fir­men­in­ha­ber nur noch prü­fen soll, ob die Ein­trag­da­ten kor­rekt sind und dabei den Ver­trags­cha­rak­ter des Ange­bo­tes unter­schätzt. Besteht bis dahin kein Ver­trags­ver­hält­nis zum Online-Bran­chen-Ein­trag-Anbie­ter kommt auf die­se Art jeden­falls kein Neu­ver­trag zustan­de. Das Ange­bot ist irre­füh­rend und damit wett­be­werbs­wid­rig bzw. nicht zulässig.

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