Der Geschäftsführer ( > Schnellkurs für Geschäftsführer) der GmbH wird von den Gesellschaftern in das Amt bestellt. Er vertritt die GmbH nach außen gegenüber Kunden, Lieferanten, Gläubigern, Banken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestellung wird der Geschäftsführer zum handlungsbevollmächtigten Organ der GmbH. Unabhängig davon entsteht zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Rechtsverhältnis – ein Anstellungsverhältnis – , dessen Inhalt im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bestimmt wird.
Der Geschäftsführer wird für die GmbH im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) im Innenverhältnis tätig. Darin werden alle Rechte und Pflichten festgelegt. Bei entgeltlicher Tätigkeit des Geschäftsführers handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Regeln eines Dienstvertrages Anwendung finden. Wird der Geschäftsführer (die Geschäftsführung) unentgeltlich tätig, handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB).
GmbH-Geschäftsführer sind nach allgemeiner Auffassung keine Arbeitnehmer. Für den GmbH-Geschäftsführer gilt nicht:
- der Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 1 Nr. KSchG)
- die Rechte der Arbeitnehmer gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
- die Rechte der leitenden Angestellten (§ 1 Abs. 1 SprAuG)
- das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
- die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MitbestG)
Das Bundesarbeitsgericht behandelt den GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer, wenn die konkrete Vertragsgestaltung seine Befugnisse außergewöhnlich stark einschränkt bzw. er stark persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäftsführer regelmäßig einem bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung seiner Tätigkeit umfassenden Direktionsrecht unterliegen.