Die Bundesregierung hat die BFH-Forderung zur Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten abgelehnt und ein entsprechendes Gesetz zur Klarstellung beschlossen. Danach können Ausbildungskosten Sonderausgaben sein – und zwar im Rahmen des Sonderausgaben-Höchstbetrages von 6.000 € ab 2012: Der BFH hatte entschieden, dass die Kosten für eine Erst-Ausbildung bzw. ein Erststudium komplett als Werbungskosten absetzbar sein müssen. …
In 2 Urteilen dazu ging es um eine Pilotenausbildung, in einem anderen Urteil um eine Arztausbildung. In beiden Fällen sagt der BFH: Es liegen Werbungskosten vor – und zwar in voller Höhe (hier: 28.000 €). Das Finanzamt muss das als Werbungskosten anerkennen, eventuell auch zum Verlustvortrag anrechnen – u. U. rückwirkend bis 2004.
Für die Praxis des Geschäftsführers: Gehen Sie davon aus, dass die Kosten für ein Studium, das zur Geschäftsführung befähigt, auch als Werbungskosten anerkannt werden müssen. Also zum Beispiel das kaufmännische Studium (BWL, VWL, Fachabschluss, kaufmännische Lehre), die Ausbildung zum Marketing-Spezialisten (Marketing-Studium und anerkannte Berufsbilder aus dem Marketing), aber auch zum Dipl. Ing. als Geschäftsführer „Technik” als Ressport-Geschäftsführer. Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer können damit gezielt Ihre Nachfolger aufbauen und die können dann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Ab sofort: Alle Belege für alle Ausbildungskosten sammeln (Studiengebühren, Kosten für Pflichtveranstaltungen, Arbeitsmittel, Literatur, eventuell Reisekosten für Pflicht-Auslandsaufenthalte usw.).
ACHTUNG Aktuell: Die Bundesregierungt hat dazu eine Gesetzesänderung beschlossen. Danach sind Ausbildungskosten in Zukunft nur noch als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € (ab 2012) angerechnet werden. Folge: Ein Verlustvortrag ist damit nicht mehr möglich.
Pressemitteilung des BFH zum Urteil > hier anklicken
Das Urteil des BFH-Urteil vom 28.7.2011, VI R 38/10 im Volltext > hier anklicken