Themen heute: Pflichtveröffentlichung – schon über 350 Mio. € Bußgelder verhängt – keine Chance für Verweigerer, auch wenn die EU auf Erleichterung für kleinere Unternehmen pocht + Preisbaromter Juni 2011 + Vorsicht bei Outsourcing des Datenschutzes + Ordnungsgeld muss trotz anhängigen Verfahren gezahlt werden + BISS …
22. KW 2011
Freitag, 3.6.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
90 % aller Unternehmen, die ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen, kommen dieser Verpflichtung nach – so die Bundesregierung in der aktuellen Bundestags-Drucksache. Weiter heißt es da: „Diese hohe Quote konnte nur erreicht werden, weil das Ordnungsgeldverfahren flächendeckend umgesetzt wurde“. Und es gibt noch ein paar interessante Zahlen:
- Seit Einführung der Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften wurden rund 730.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet (BT-Drucksache 17/5028).
- In den Jahren 2008 bis 2010 wurden nachlässigen Pflichtverweigerern rund 1,8 Mrd. € Zwangsgelder angedroht.
- Im gleichen Zeitraum wurden 356 Mio. € Ordnungsgelder festgesetzt, die der Bund auf seiner Einnahmenseite verbuchen konnte.
Pflichtveröffentlichung inkl. Ordnungsgeldverfahren sind unterdessen von allen Gerichten – voran das Landgericht Bonn und das Bundesverfassungsgericht – abgesegnet. Alle Argumente der kritischen Unternehmen wurden abgelehnt. Jetzt wurde bekannt, dass das zuständige LG Bonn dafür zusätzliche Kammern einrichten musste, um die Flut von Klagen bearbeiten zu können – das Gesetz wird also mit bürokratischen Aufwand umgesetzt. Tatsächlicher Bürokratieabbau für kleinere und mittelständische Unternehmen sieht anders aus.
Kleinere und mittelgroße Unternehmen beklagen immer mehr die aufwendigen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten als schwere bürokratische Last. Viele kommen damit nicht zurecht – etwa mit der zeitnahen Umsetzung oder mit den Zusatzkosten, die entstehen, wenn sensible Daten nicht an die Öffentlichkeit sollen oder wenn zusätzliche Konzernvorschriften eingehalten werden müssen. Fraglich ist, wie das in Zukunft aussehen wird. Verfassungsrechtlich umstritten ist, ob der Eingriff in die Privatsphäre des Unternehmens verhältnismäßig ist, also ob tatsächlich ein angemessenes öffentliches Interesse besteht. Das Bundesverfassungsgericht geht in den bisherigen Urteilen auf diesen Punkt nicht oder nur am Rande ein. In der Fachliteratur mehren sich die kritischen Stimmen zu dieser Frage. Auch die EU-Kommission steht insbesondere der Behandlung von kleineren Unternehmen kritisch gegenüber. Da heißt es: „Unternehmen, an deren Jahresabschlüssen kein breites Nutzungsinteresse besteht, sollen weniger Auflagen gemacht werden“.
Konkret: Nach Vorlage des Europäischen Parlaments sollen Unternehmen mit einer Bilanzsumme < 500.000 €, einem Netto-Umsatz < 1.000.000 € und durchschnittlich bis zu 10 Mitarbeitern komplett von den Offenlegungspflichten freigesetllt werden. Dazu die Bundesregierung: „Die Bundesregierung ist wie die EU-Kommission der Auffassung, dass bei den gegenwärtigen Rechnungslegungspflichten für KMU und Kleinstunternehmen Vereinfachungs- und Erleichterungspotenzial besteht“. Wann das umgesetzt wird, ist allerdings nicht absehbar. Bis dahin jedenfalls werden die geltenden Gesetze umgesetzt – auch wenn dazu zusätzliches Personal eingestellt werden muss.
Für die Praxis: Unternehmen, die die Praxis der Pflichtveröffentlichung nicht einfach hinnehmen wollen, können sich unter www.nrwe.de > Gericht: Landgericht > Ort: Bonn über die zahlreichen Urteile des LG Bonn zur Pflichtveröffentlichung informieren. Außerdem halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden – auch über den Fortgang der EU-Initiativen zur Erleichterung für kleinere und mittelständische Unternehmen in Sachen Offenlegungspflichten. Wer seinen Unmut weiterhin kundtun will, kann dem mit einer Verzögerungstaktik nachkommen und die Statistik des Bundesamts für Justiz über Verweigerer nach oben „korrigieren“.
Outsourcing des Datenschutzes ist kein Grund zum Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten
Will das Unternehmen den Datenschutz durch einen externe Dritten erledigen lassen, ist das kein Grund, die Bestellung des Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Das ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Weder die Organisationsentscheidung einer konzerneinheitlichen Lösung für den Datenschutz, noch die Verlagerung auf einen Dritten als solches noch die Mitgliedschaft des Datenschutzbeauftragten im Betriebsrat werden vom Bundesarbeitsgericht als wichtiger Grund akzeptiert (BAG, Urteil vom 23.3.2011, 10 AZR 562/09).
Für die Praxis: Als wichtiger Grund werden in der Regel nur Pflichtverstöße akzeptiert. Dazu müssen Sie aber konkrete Verstöße vortragen und belegen können. TIPP: Widerrufen Sie die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund, sollten Sie zugleich auch eine Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe als Datenschutzbeauftragter aussprechen.
Fehler bei der Kapitalherabsetzung
Ist aus der Anmeldung einer Kapitalherabsetzung nicht eindeutig ersichtlich, wie hoch das Stammkapital der GmbH in Zukunft ist, ist das Registergericht berechtigt, die Eintragung zu verweigern (OLG München, Beschluss vom 4.4.2011, 31 Wx 131/11).
Für die Praxis: Üblicherweise wird im Kapitalherabsetzungsbeschluss zum einen der Betrag in EUR genannt, um den das Kapital herabgesetzt wird, und zum anderen der neue Betrag des Stammkapitals in EUR. Formulierung: „Das Stammkapital der Gesellschaft wird von 50.000 EUR um 10.000 EUR auf 40.000 EUR herabgesetzt“. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kapitalherabsetzung sind geregelt im GmbH-Gesetz, § 58 ff.
Ordnungsgeld muss trotz anhängigen Verfahren gezahlt werden
Unternehmen, die der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht nachkommen, müssen die Verwaltungsgebühr (53,50 EUR) und ein gegen sie festgesetztes Ordnungsgeld auch dann zahlen, wenn es in der Sache ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gibt. Ein anhängiges Verfahren rechtfertigt eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nicht (LG Bonn, Urteil vom 21.3.2011, 35 T 1620/10).
Für die Praxis: Im Urteil macht das LG Bonn auch Ausführungen zu den Überwachungspflichten des Geschäftsführers, wenn er die Veröffentlichung des Jahresabschlusses an den Steuerberater delegiert hat. Dazu das Gericht: “Nach Beauftragung des Steuerberater verbleibt zumindest eine Überwachungspflicht“. Sie sollten also nach Fristablauf bzw. bei Versäumnis nach der 6‑Wochen-Nachfrist selbst den korrekten Eintrag im elektronischen Unternehmensregister prüfen.
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief