Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 werden die Einnahmen aus Dividenden und Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter mit der Abgeltungssteuer (25 %) besteuert. Nicht der Abgeltungssteuer unterliegen aber die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgeselschaft. Und zwar dann, wenn die Beteiligung mehr als 1 % am Stammkapital beträgt und die Beteiligung mehr als 5 Jahre gehalten wird (nach 17 EStG eine sog. wesentliche Beteiligung). Diese Gewinne werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Voraussetzung: Der veräußernde Gesellschafter ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft.
Nach dem Teileinkünfteverfahren werden diese Gewinne mit 60 Prozent versteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben werden nur mit 60 Prozent steuermindernd berücksichtigt (§ 3c Absatz 2 EStG).
Ist eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter, ist der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Es gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5% der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns (§ 8b Abs. 5 KStG; sog. Schachtelstrafe). Die Steuerfreiheit tritt damit nur zu 95% ein. Die Kapitalgesellschaft kann aber alle Ausgaben, die mit dieser Beteiligung in Zusammenhang stehen, Steuer mindernd als Betriebsausgaben ansetzen.