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Volkelt-Briefe

Paukenschlag Pflichtversicherung – neue Rechtslage für Einpersonen-GmbH/UG

Ach­tung: Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat jetzt in drei Grund­satz-Ent­schei­dun­gen die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge zur Pflicht­ver­si­che­rung der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von Ein­per­so­nen-GmbH/UG gekippt. Im Klar­text: Waren die­se Per­so­nen als beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auto­ma­tisch von der Pficht­ver­si­che­rung frei­ge­stellt, kann bzw. wird sich das jetzt ändern. Unse­re Ein­schät­zung: Gehen Sie davon aus, dass die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) die neue Rechts­la­ge kon­se­quent durch­set­zen wird. Fol­ge: In Zukunft müs­sen für die­se Per­so­nen­grup­pe Pflicht­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt werden.

Wer ist betrof­fen: Im ers­ten Fall ging es um eine klei­ne Pfle­ge-GmbH. Wich­tig: Die Inha­be­rin – also die allei­ni­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin – erbrach­te alle Pfle­ge­leis­tun­gen selbst. Zusätz­li­ches Per­so­nal war nicht ein­ge­stellt. In einem ande­ren Fall ging es um eine Bera­tungs-GmbH. Alle Bera­tungs­leis­tun­gen wur­den hier eben­falls aus­schließ­lich vom ein­zi­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer erbracht. Dazu das BSG: „Die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beur­tei­lung rich­tet sich nicht nach der ver­trag­li­chen Gestal­tung, son­dern aus­schließ­lich nach den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen”.

In die­sen Fäl­len geht das BSG davon aus, das die Leis­tun­gen wie in abhän­gi­ger Beschäf­ti­gung erbracht wer­den und damit Bei­trä­ge zur Pflicht­ver­si­che­rung gezahlt wer­den müs­sen. Das sind letzt­in­stanz­li­che Urtei­le. Gehen Sie davon aus, dass die Rechts­ab­tei­lung der DRV sehr genau prü­fen wird, in wel­chen Fäl­len eine Erst-Ver­an­la­gung vor­ge­nom­men wird. Das wer­den zunächst alle Ein­per­so­nen-GmbH/UG sein. Aber auch klei­ne­re Mehr-Per­so­nen-GmbH ste­hen dann auf der Prüf­lis­te (BSG, Urteil v. 20.7.2023 – B 12 BA 1/23 R; B 12 R 15/21 R; B 12 BA 4/22 R, Begrün­dung noch nicht veröffentlicht).

Wich­tig: Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den, was zu tun ist!

Für die Pra­xis: Das ist ein Pau­ken­schlag. Bis­her muss­ten nur nicht- oder nur gering betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer Pflicht­bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung zah­len. Die Ein­be­zie­hung aller GmbH-Geschäfts­füh­rer in die Pflicht­ver­si­che­rung war und wird immer wie­der regel­mä­ßig gefor­dert, wenn die knap­pen Kas­sen der Ren­ten­ver­si­che­rung nach Lösun­gen suchen. Mit die­sem Urteil ver­schafft das BSG der Ren­ten­ver­si­che­rung neue Ein­nah­me-Per­spek­ti­ven. Inwie­weit es hier Abspra­chen mit der Poli­tik gab, lässt sich von hier aus aber nicht beurteilen.