Ein Kommentar zum BFH-Urteil …
Das oberste deutsche Steuergericht hat entschieden – in Sachen Solidaritätszuschlag (vgl. Nr. 3/2023). Ergebnis: Wir brauchen das Bundesverfassungsgericht dazu nicht zu hören. Wir können das selbst entscheiden. Danach ist der Staat berechtigt, über die weitere Verwendung der Einnahmen aus einer (zunächst) zweckgebundenen Ergänzungsabgabe selbst zu entscheiden.
Was in Fachkreisen allerdings höchst kritisch kommentiert wird. Selbst der Wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung räumt dazu ein: „Wegen der engen Konnexität zwischen der „konkreten, außergewöhnlichen Finanzierungsaufgabe“ und der Ergänzungsabgabe müsse diese bei Wegfall der ursprünglichen Aufgabe aufgehoben werden, und der Gesetzgeber müsse erneut tätig werden und seinen Willen zur Erhebung mit entsprechend geänderter Begründung ausüben”.
U. E. eine Grundsatzfrage, die das Bundesverfassungsgericht neben fiskalpolitischen und steuerrechtlichen Kriterien nach allen Maßstäben der Verfassung beurteilen muss. Es bleibt der Eindruck, dass man dem Bund die Rückzahlung von Milliarden nicht antun will.
Quellen: PM Bundesfinanzhof zum Urteil, Entscheidung vom 30.1.2023, IX R 15/20