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Volkelt-Briefe

BFH billigt Solidaritätszuschlag: „Etwas tendenziell …”

Ein Kommentar zum BFH-Urteil …

Das obers­te deut­sche Steu­er­ge­richt hat ent­schie­den – in Sachen Soli­da­ri­täts­zu­schlag (vgl. Nr. 3/2023). Ergeb­nis: Wir brau­chen das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt dazu nicht zu hören. Wir kön­nen das selbst ent­schei­den. Danach ist der Staat berech­tigt, über die wei­te­re Ver­wen­dung der Ein­nah­men aus einer (zunächst) zweck­ge­bun­de­nen Ergän­zungs­ab­ga­be selbst zu entscheiden. 

Was in Fach­krei­sen aller­dings höchst kri­tisch kom­men­tiert wird. Selbst der Wis­sen­schaft­li­che Dienst der Bun­des­re­gie­rung räumt dazu ein: „Wegen der engen Kon­ne­xi­tät zwi­schen der „kon­kre­ten, außer­ge­wöhn­li­chen Finan­zie­rungs­auf­ga­be“ und der Ergän­zungs­ab­ga­be müs­se die­se bei Weg­fall der ursprüng­li­chen Auf­ga­be auf­ge­ho­ben wer­den, und der Gesetz­ge­ber müs­se erneut tätig wer­den und sei­nen Wil­len zur Erhe­bung mit ent­spre­chend geän­der­ter Begrün­dung aus­üben”.

U. E. eine Grund­satz­fra­ge, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt neben fis­kal­po­li­ti­schen und steu­er­recht­li­chen Kri­te­ri­en nach allen Maß­stä­ben der Ver­fas­sung beur­tei­len muss. Es bleibt der Ein­druck, dass man dem Bund die Rück­zah­lung von Mil­li­ar­den nicht antun will. 

Quel­len: PM Bun­des­fi­nanz­hof zum Urteil, Ent­schei­dung vom 30.1.2023, IX R 15/20