Laut BFH-Rechtsprechung müssen Gesellschafter-Darlehen, die „gesellschaftlich” veranlasst sind, als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Bis jetzt. Das BMF hat dazu einen neuen Erlass vorgelegt > Weiterlesen
Mit dem MoMiG wurde die gesellschaftsrechtliche Grundlage für GmbH-Gesellschafter-Darlehen (§ 32 a ff. GmbHG) gestrichen bzw. den Regelungen aus der Insolvenzordnung unterworfen. Daraus zieht das BMF Schlussfolgerungen: Darlehen in der Krise werden nicht mehr in allen Fällen steuerlich berücksichtigt. Faustregel: Wird das Darlehen in der Krise gegegeben oder stehen gelassen gelten die Grundsätze für den „Kaufmann” – bekommt er auf dem Markt keinen Kredit mehr, ist das Darlehen auch steuerlich futsch. Als nachträgliche Anschaffungskosten gibt es höchstens den Gemeinen Wert, bei Wertlosigkeit gibt es 0 €.
Für die Praxis: Die neuen Regeln sind kompliziert – unbedingt den Steuerberater einschalten. Angewandt werden die neuen Regeln für alle Insolvenzen rückwirkend zum 31.10.2008.
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