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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2020

Die Themen …

gGmbH/UG: Zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt kos­tet die Gemein­nüt­zig­keit + GmbH-Kauf/­Ver­kauf: Geschäfts­füh­rer müs­sen das Pro­jekt mana­gen + Prak­tisch: Neue Vor­ga­ben für den Arbeits­schutz + Digi­ta­les: Freie Fahrt für Audio und Pod­casts + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2020 + Mit­ar­bei­ter: Lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten + GmbH/Finanzen: Neue Eck­da­ten für Mana­ger-Gehäl­ter + BGH-aktu­ell: Aus­schluss eines GmbH-Gesell­schaf­ters + Steu­ern: Finanz­be­hör­den neh­men Influen­cer in die Pflicht

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Frei­burg, 4. Sep­tem­ber 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nicht nur gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen wer­den vom Finanz­amt alle 3 Jah­re sorg­fäl­tig geprüft. Ganz beson­ders gründ­lich schau­en die Finanz­be­hör­den bei der Gemein­nüt­zi­gen GmbH/UG (gGmbH) hin. Dass das auch eine teu­re Über­ra­schung wer­den kann, muss­te jetzt der Geschäfts­füh­rer einer als gemein­nüt­zig aner­kann­ten, im Gesund­heits- und Sozi­al­be­reich täti­gen GmbH in Mecklenburg/Vorpommern erfah­ren. Der Sach­ver­halt: Bei einer Betriebs­prü­fung monier­te der Steu­er­prü­fer die Höhe des Geschäfts­füh­rer-Gehalts. Ergeb­nis: „Das Gehalt ist unan­ge­mes­sen hoch”. Zwangs­läu­fi­ge Fol­ge: Der unan­ge­mes­se­ne Gehalts­an­teil wird als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nach­ver­steu­ert. Über meh­re­re Jah­re gerech­net kom­men da eini­ge Tau­send Euro zusammen.

Mehr noch: Das Finanz­amt sprach der gGmbH die Gemein­nüt­zig­keit ab. Und zwar für den gesam­ten Zeit­raum, über den ein zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt gezahlt wur­de. Steu­er­fol­ge: Die erwirt­schaf­te­ten Rück­la­gen aus den letz­ten Jah­ren wer­den vom Finanz­amt als steu­er­pflich­ti­ger Gewinn gewer­tet und nach­ver­steu­ert. Die Gemein­nüt­zig­keits­be­schei­ni­gung für die Zukunft wird nicht mehr aus­ge­stellt. Die gGmbH wird in Zukunft wie eine steu­er­pflich­ti­ge Kapi­tal­ge­sell­schaft behan­delt. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat die­se Sicht­wei­se der Finanz­be­hör­den abschlie­ßend bestä­tigt (BFH, Urteil v. 12.3.2020, V ZR 5/17).

Für die Pra­xis: Die Ange­mes­sen­heit der Geschäfts­füh­rer-Bezü­ge ergibt sich aus dem Bran­chen­ver­gleich bzw. den dazu ver­öf­fent­lich­ten Gehalts­ver­gleichs-Stu­di­en (z. B. BBE Media, Kien­baum). Ach­tung: Auch Miet‑, Pacht- und Dar­le­hens­ver­trä­ge mit den Gesellschaftern/Geschäftsführern kön­nen „unan­ge­mes­sen” sein – mit den glei­chen Fol­gen für die Gemein­nüt­zig­keit bzw. für die Besteuerung.

GmbH-Kauf/Verkauf: Geschäftsführer müssen das Projekt managen

Ob die GmbH Antei­le an Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ver­kau­fen will oder ob die GmbH zukau­fen will: Der Geschäfts­füh­rer ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung der Deals zustän­dig. Das betrifft Fra­gen wie: Wie viel darf/muss für den Anteil gezahlt wer­den? Was ist die rich­ti­ge Bewer­tungs­me­tho­de? Was gehört in den Kauf­ver­trag? Wich­tig ist auch, dass u. U. exis­ten­zi­el­le Infor­ma­tio­nen über die GmbH nicht nach außen drin­gen, damit sie spä­ter – etwa bei Nicht-Zustan­de­kom­men des Ver­kau­fes – nicht gegen die GmbH genutzt wer­den kön­nen. Bei­spiel: Ein 25 % – Anteil soll ver­kauft wer­den. Gleich­zei­tig steht der Abschluss eines Groß­auf­tra­ges als Zulie­fe­rer kurz bevor. Darf das der poten­ti­el­le Käu­fer wis­sen? Umge­kehrt bedeu­tet das: Wenn der neue Auf­trag in die Unter­neh­mens­be­wer­tung ein­geht, führt dies zu einer sat­ten Erhö­hung des Kauf­prei­ses. Umge­kehrt bedeu­tet das aber: Weiß der poten­zi­el­le Käu­fer von Ihrem Deal, so ist zu befürch­ten, dass er Ihnen den Auf­trag weg­schnappt. Der Geschäfts­füh­rer trägt ein beträcht­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko – ins­be­son­de­re dann, wenn er nicht zugleich auch Gesell­schaf­ter ist. Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, deren Antei­le ver­kauft wer­den, machen Sie Alles rich­tig, wenn Sie sich an der fol­gen­den Check­lis­te orientieren:

Check­lis­te: Die rich­ti­gen Schrit­te zum Ver­kauf einer GmbH/eines GmbH-Anteils

Prü­fen Sie …

Das müs­sen Sie beachten …

Lösung …

Inwie­weit bestehen Verkaufshindernisse

Ein Gesell­schaf­ter möch­te ver­kau­fen, weiß aber nicht, wie die Mit-Gesell­schaf­ter sol­chen Plä­nen gegenüberstehen

Die Gesell­schaf­ter haben unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen (Zeit­punkt, Käu­fer, Kauf­preis) über den Verkauf

Media­ti­ons­ge­spräch mit den Gesellschaftern

Der Umgang mit         Vorkaufsrechten

Laut Gesell­schafts­ver­trag besteht ein Vor­kaufs­recht für die GmbH

Laut Gesell­schafts­ver­trag besteht ein Vor­kaufs­recht für den Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter der GmbH

Der Inha­ber des Vor­kaufs­rechts macht von sei­nem Recht

Media­ti­ons­ge­spräch mit allen Gesellschaftern

Wahr­neh­mung des Vorkaufsrechts

Zusam­men­le­gung von Geschäftsanteilen

Suche nach                  poten­zi­el­len Käufern

Das Kauf-/Ver­kaufs­vor­ha­ben soll geheim gehal­ten werden

Poten­zi­el­le Inter­es­sen­ten aus der Bran­che sol­len unter Wah­rung höchs­ter Dis­kre­ti­on ange­spro­chen werden

Ein­schal­tung eines M&A‑Spezialisten (Mer­gers & Akquisitions)

 

Ver­ein­ba­rung von Bußgeldern

Abschluss eines          Vorvertrages

For­mu­lie­rung der gemein­sa­men Zielvorstellungen

Fest­le­gen des wei­te­ren Vor­ge­hens (Gut­ach­ten, Ver­fah­ren zur Bestim­mung des Unter­neh­mens­wer­tes und des Ver­fah­rens zur Bestim­mung des Kauf­prei­ses, Terminierung)

Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten, Vertragsstrafen

Ein­schal­tung eines M&A‑Spezialisten

 

Abschluss des Vor­ver­tra­ges (Let­ter of intent)

Due-Dili­gence (Ver­fah­ren zur Bewer­tung eines Unternehmens)

Ein­ver­ständ­nis der Ver­trags­par­tei­en zur Durch­füh­rung des Bewer­tungs­ver­fah­rens und der Kauf­preis­er­mitt­lung nach den Grund­sät­zen des Due-Diligence

Bestim­mung der durch­füh­ren­den Bera­ter und des Zeitpunktes

Bestim­mung von Zeitzielen

 

Bestim­men und Bevoll­mäch­ti­gen (StB, WP, RA), durch­füh­ren­den Bera­tern und Auskunftspersonen

Ermitt­lung des Kaufpreises

Defi­ni­ti­on des kon­kre­ten Kauf­prei­ses, Auf­tei­lung der Beraterkosten

Bestim­mung der opti­ma­len steu­er­li­chen Behand­lung des Verkaufserlöses

Fest­le­gen der Fälligkeiten/Abzahlungsmodalitäten, Ver­zin­sung aus­ste­hen­der Forderungen

Ermitt­lung des Gesamtkaufpreises

 

Auf­zin­sun­gen

 

Steu­er­gut­ach­ten

Gestal­tung des                 Kaufvertrages

Vor­be­spre­chung: Lis­tung aller rege­lungs­be­dürf­ti­gen Sachverhalte

Fest­le­gen der Neben­be­stim­mun­gen (Spra­che, Anzahl der Ver­trags­wer­ke, Gerichts­stand, Zeich­nungs­be­rech­ti­gung usw.)

Pro­to­koll

 

Ver­ein­ba­rung Notariatstermin

Steu­er­pla­nung zur Opti­mie­rung der Steuerbelastung

Ein­ho­lung eines steu­er­li­chen Gut­ach­tens, das alle steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen, die mit dem Unter­neh­mens­kauf/-ver­kauf ver­bun­den sind, aus­führ­lich dar­stellt (Ver­äu­ße­rungs­ge­winn, wesent­li­che Betei­li­gung, Ver­lust­vor- und ‑rück­trag, Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven, Konzernbesteuerung)

Steu­er­gut­ach­ten

Prü­fung kar­tell­recht–     licher Vorschriften

Im Rah­men des Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlus­ses bzw. der Unter­neh­mens­über­nah­me (Fusi­on) ist zu prü­fen, inwie­weit kar­tell­recht­li­che Beden­ken bestehen

Es ist zu prü­fen, inwie­weit für eine inter­na­tio­na­le Aus­deh­nung des Geschäfts­be­trie­bes Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen zu beach­ten sind bzw. ob natio­na­le Bestim­mun­gen gelten


Prü­fen der EU-Bestim­mun­gen zur Über­nah­me von Unternehmen

Ein­schal­ten eines Rechts­an­walts mit Kennt­nis­sen der EU-Bestim­mun­gen bzw. der aktu­el­len EuGH-Rechtsprechung

Praktisch: Neue Vorgaben für den Arbeitsschutz

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Mitarbeiter/Arbeitsschutz

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) hat Vor­ga­ben zum Schutz der Arbeit­neh­mer in Zei­ten von Coro­na her­aus­ge­ge­ben. Die Vor­ga­ben gel­ten bun­des­weit und branchenübergreifend.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen >  SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dard

Digitales: Freie Fahrt für Audio und Podcasts

Bil­der erzeu­gen Emo­tio­nen und damit lässt sich gut ver­kau­fen. Auch Hören hat emo­tio­na­le Schlag­kraft. Der Best­sel­ler-Autor Sebas­ti­an Fit­zek schreibt eigens für die deut­sche Ama­zon-Toch­ter Audi­ble Kri­mis im Audio­for­mat – sein Kom­mis­sar löst Fäl­le anhand von akus­ti­schen Mit­schnit­ten. Dahin­ter steckt: Der Bun­des­ver­band Digi­ta­le Wirt­schaft (BVDW) sieht hier und heu­te und coro­nabe­dingt inzwi­schen 23 Mio. Deut­sche, die Audio-Ange­bo­te nut­zen, 8 Mio. davon täg­lich. Die Wer­be­wirt­schaft froh­lockt. Auch Spo­ti­fy, die Ber­tels­mann-Toch­ter Audio Now und die Pro7 Toch­ter FYEO (For Your Ears Only) pro­bie­ren sich in dem neu­en Markt­seg­ment. Man setzt auf Wachs­tum. 2019 lag der Umsatz mit Pod­casts noch bei 9 Mio. EUR und wird in 2020 auf min­des­tens 15 bis 20 Mio. geschätzt. Ten­denz: Extrem schnell wach­send. Die­sen Trend will kei­ner ver­pas­sen. Mit dem Geschäfts­mo­dell lässt sich dop­pelt ver­die­nen: Audio-Fans zah­len für die Nut­zung pas­sen­der Ziel­grup­pen­an­ge­bo­te im Abo, auch die Wer­be­wirt­schaft zahlt ger­ne für eine ziel­ge­naue Platzierung. 

Für die Pra­xis: Wo man hin­hört – Whats­App, Ale­xa, Siri oder der Out­look-Vor­le­se-Modus: Audio macht Video nach, wie Social Media im Mar­ke­ting ein­ge­setzt wer­den kann. Vor­teil: Die Pro­duk­ti­on von Audio-For­ma­ten ist ein­fa­cher und kos­tet weniger.

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2020

Mit den Locke­rungs­maß­nah­men nach dem Lock­down zei­gen die Zah­len auf Wachs­tum. Aber auf einem aus­ge­spro­chen nied­ri­gen Aus­gangs­ni­veau, so dass das kaum Aus­sa­ge­kraft über die tat­säch­li­che Lage der Unter­neh­men hat. Für die stark betrof­fe­nen Bran­chen ste­hen die Zei­chen wei­ter­hin auf Unsi­cher­heit bis Existenzgefährdung.

Betrifft …

Trend

Kon­junk­tur

Mit – 10,1 % im Vor­quar­tals­ver­gleich ist der Ein­bruch des Brut­to­in­lands­pro­dukts im zwei­ten Quar­tal 2020 his­to­risch. Der bis­her größ­te Quar­tals­rück­gang auf dem Höhe­punkt der Finanz­kri­se von – 4,7 % wur­de mehr als verdoppelt.

Akti­en

Wer im März/April in Akti­en, Fonds oder EFTs inves­tiert hat, hat bis heu­te gut bis sehr gut ver­dient. Mit dem rich­ti­gen Mix konn­te in weni­gen Mona­ten eine Ren­di­te > 20 % und sogar noch mehr erzielt wer­den. Unter­des­sen hat der DAX fast wie­der den Vor-Coro­na-Höchst­stand erreicht. Die Exper­ten­mei­nun­gen gehen aus­ein­an­der: Von Ver­kau­fen und auf den nächs­ten Crash war­ten (Herbst) bis mit­tel- und lang­fris­tig halten.

Energie/Ölpreis

Mit +/- 40 $ pro Barel Brent hat der Ölpreis nach 3 Mona­ten kon­ti­nu­ier­li­cher Stei­ge­rung jetzt eine sta­bi­le Seit­wärts­be­we­gung erreicht. Bis zum Jah­res­en­de soll­te es kei­ne signi­fi­kan­ten Abwei­chun­gen – weder nach oben noch nach unten – geben. Rech­nen Sie mit sta­bi­len Prei­sen für Energie/Öl.

Arbeitnehmer*innen

Die Beschäf­ti­gung hat sai­son­be­rei­nigt wei­ter abge­nom­men, die Rück­gän­ge wer­den aber klei­ner. Arbeits­lo­sig­keit und Unter­be­schäf­ti­gung sind im Juli auf­grund der Som­mer­pau­se im übli­chen Umfang gestie­gen. Sai­son­be­rei­nigt ist die Arbeits­lo­sig­keit sogar leicht gesun­ken, wäh­rend die Unter­be­schäf­ti­gung gering­fü­gig gestie­gen ist. Der Ein­fluss der Coro­na-Kri­se zeigt sich aber wei­ter­hin in deut­li­chen Anstie­gen von Arbeits­lo­sig­keit und Unter­be­schäf­ti­gung gegen­über dem Vor­jahr. Den­noch: Auf dem Arbeits­markt für Fach­kräf­te ist wei­ter­hin eine Erho­lung nicht in Sicht. Es gilt, bewähr­te Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen mit­tel- und lang­fris­tig zu binden. 

Mitarbeiter: Lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten

Nach dem EuGH-Urteil zur Ver­pflich­tung für eine lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten (vgl. zuletzt Nr. 24/2020) prü­fen bereits vie­le Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che, mit wel­chen IT-gestütz­ten Sys­te­men das mög­lich ist, ohne gegen sons­ti­ge Daten­schutz­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Inter­es­sant in die­sem Zusam­men­hang: Nach einem aktu­el­len Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg sind Arbeit­neh­mer berech­tigt, die Zeit­er­fas­sung per Fin­ger­ab­druck zu ver­wei­gern. Und zwar auch dann, wenn das Sys­tem nur Fin­ger­li­ni­en­ver­zwei­gun­gen (Minu­tien) ver­ar­bei­tet. Auch dann han­delt es sich um bio­me­tri­sche Daten, deren Ver­ar­bei­tung nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung mög­lich ist (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 4.6.2020, 10 Sa 2130/19).

Für die Pra­xis: Im kon­kre­ten Fall hat der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer abge­mahnt, weil die­ser den Fin­ger­ab­druck ver­wei­ger­te. Laut LAG Ber­lin-Bran­den­burg muss der Arbeit­ge­ber die Abmah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ent­fer­nen. Die Ver­wei­ge­rung der Nut­zung des Sys­tems stel­le kei­ne Pflicht­ver­let­zung dar. Fazit: Vor­sicht bei der Anschaf­fung eines ent­spre­chen­den Erfas­sungs­sys­tems. Das gilt dann so auch für Gesichts- oder Pupil­len-Erfas­sungs­sys­te­me. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

GmbH/Finanzen: Neue Eckdaten für Manager-Gehälter

Ab 2021 müs­sen die Aktio­nä­re von Akti­en­ge­sell­schaf­ten auf der Haupt­ver­samm­lung regel­mä­ßig über das Ver­gü­tungs­sys­tem für die Vor­stan­de abstim­men. Und zwar spä­tes­tens nach 4 Jah­ren. Gibt es Ver­än­de­run­gen im ver­ein­bar­ten Ver­gü­tungs­sys­tem muss dar­über umge­hend die Zustim­mung der Haupt­ver­samm­lung ein­ge­holt wer­den. Ab 2020 wer­den die Aktio­nä­re dann zusätz­lich jähr­lich über einen geson­dert vor­zu­le­gen­den sog. Ver­gü­tungs­be­richt abstim­men – so die Vor­ga­ben aus der in deut­sches Recht umge­setz­ten EU-Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (Arug II). Exper­ten befürch­ten in den Unter­neh­men eine Macht­ver­schie­bung zuguns­ten der Inves­to­ren. Mit der Fol­ge, dass in Zukunft mit här­te­ren Ban­da­gen um die Mana­ger-Gehäl­ter gestrit­ten wird und zum Teil deut­li­che Redu­zie­run­gen durch­ge­setzt wer­den. Sinkt das Durch­schnitts­ni­veau, dürf­te das auch Fol­gen für die „steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit” von Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern haben – womög­lich bereits nach­zu­voll­zie­hen in den Gehalts­stu­di­en ab 2021, wenn die schlech­te Umsatz- und Ertrags­la­ge ohne­hin schon das Gehalts­ni­veau von Geschäfts­füh­rern mit Tan­tie­me­an­spruch deut­lich absen­ken wird.

BGH-aktuell: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ent­schie­den, in wel­chen Schrit­ten die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zum Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH vor­zu­ge­hen ist. Danach gilt: „Der Gesell­schaf­ter einer GmbH kann, obwohl er sei­ne bereits fäl­lig gestell­te Ein­la­ge noch nicht voll­stän­dig erbracht hat, aus der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den, ohne dass zugleich mit dem Aus­schluss ein Beschluss über die Ver­wer­tung sei­nes Geschäfts­an­teils gefasst wer­den muss.” (BGH, Beschluss v. 4.8.2020, II ZR 171/19).

Für die Pra­xis: In der Vor­in­stanz hat­te das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln im kon­kre­ten Fall bei­de Sach­fra­gen (Aus­schluss, Ver­wer­tung des Anteils) in einem ein­heit­li­chen Beschluss­erfah­ren ent­schie­den. Der BGH stellt aber klar, dass der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter auch noch im Nach­hin­ein zur Ein­zah­lung der Ein­la­ge ver­pflich­tet wer­den kann, und sichert so die Rech­te poten­zi­el­ler Gläu­bi­ger im Ausschlussverfahren.

Steuern: Finanzbehörden nehmen Influencer in die Pflicht

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat einen – leicht les­ba­ren und über­sicht­lich auf­be­rei­te­ten – Leit­fa­den zur Besteue­rung von Social-Media-Akteu­ren ver­öf­fent­licht. Dabei geht es um all­ge­mei­ne Hin­wei­se zu den Steu­er­pflich­ten und den Fol­gen von Ver­säum­nis­sen – bis hin zur Andro­hung von Geld- und sogar Frei­heits­stra­fen in beson­ders schwer­wie­gen­den Fäl­len. Beson­der­heit: Das BMF weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass auch Wer­be­ge­schen­ke – z. B. Waren, Dienst­leis­tun­gen oder unent­gelt­li­che Über­nach­tun­gen – steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men sind, für die Umsatz­steu­er und ggf. auch Ein­kom­men­steu­er zu zah­len ist. Steu­er­frei sind danach ledig­lich Ein­künf­te bis zu 9.408 EUR.

Ein paar Erkennt­nis­se wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur