Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2019 müssen Sie bis zum 31.3.2020 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen.
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Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung an die KSV
Seit 2014 wird die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Beiträge zur KSV im Rahmen der Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DR) geprüft. Ziel ist eine flächendeckende Prüfung, die aber auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 so noch nicht durchgesetzt werden konnte. Informieren Sie sich vorab darüber, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Downloadbereich für Unternehmen und Verwerter. Prüfen Sie, welche Leistungen Sie ggf. im eigenen Haus ohne KSV-Beitrag erstellen können, z. B. die Formulierung von Werbetexten durch die eigenen Fachabteilungen, die Bereitstellung von eigenen Fotos durch Mitarbeiter oder Gestaltung der Web-Seiten durch die eigene IT usw.