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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Perspektive: Die A1-Bürokratie 

Wer – wie die meis­ten Unter­neh­men – euro­pa­weit unter­wegs ist, weiß was eine A1-Beschei­ni­gung ist, wie man sie bekommt und wann man sie nicht bekommt und was pas­siert, wenn ein Mit­ar­bei­ter ohne A1-Beschei­ni­gung arbei­ten­der Wei­se ent­deckt wird. Da geht ganz schnell um Schwarz­ar­beit und Geld­wä­sche – ver­bun­den mit allen nur denk­ba­ren Unan­nehm­lich­kei­ten, über Anhö­run­gen, Geld­bu­ßen bis hin zum Aus­schluss von öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen – nur um ein­mal die Band­brei­te mög­li­cher Ver­ge­hen und juris­ti­scher Kon­se­quen­zen auf­zu­zei­gen. Was vie­le nicht wis­sen: Um die A1-Beschei­ni­gung wird der­zeit hin­ter Euro­pas Kulis­sen hef­tig gestrit­ten. Die EU-Volks­ver­tre­ter wol­len errei­chen, dass euro­pa­weit A1-Beschei­ni­gun­gen nicht mehr nach­ge­reicht wer­den dür­fen, son­dern bereits vor Antritt einer Aus­lands­tä­tig­keit eine  sol­che Beschei­ni­gung aus­ge­stellt sein muss. Peter Alt­mai­er for­dert dage­gegn, dass Tätig­kei­ten von maxi­mal 7 bis 30 Tagen ohne A1-Beschei­ni­gung mög­lich wer­den sol­len. Na dann. Erfreu­lich: Seit 1.1.2020 ist die sog. „Aus­druck­pflicht der A1-Beschei­ni­gung” ent­fal­len. Wie in vie­len ande­ren EU-Län­dern bereits üblich, kön­nen jetzt auch deut­sche Arbeit­ge­ber die A1-Beschei­ni­gung dem Arbeit­neh­mer in elek­tro­ni­scher Form über­mit­teln bzw. zukom­men las­sen. Mit die­sem letz­ten Schritt – so kom­men­tiert das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um im bes­ten deut­schen Amts­deutsch – besteht jetzt ein voll­stän­di­ges, medi­en­bruch­frei­es elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren. Mit freund­li­chen Grüßen.

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