Ein Rechtsanwalt haftet für vermeidbare steuerlich nachteilige Auswirkungen einer von ihm empfohlenen Vertragsgestaltung grundsätzlich auch dann, wenn eine Beratung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ausdrücklich Inhalt des ihm erteilten Mandats gewesen ist. Im Urteilsfall ging es um die Folgewirkungen einer Scheidung bzw. einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Nach Überlassung der Immobilien an die Ehefrau setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn fest und berechnete dafür Einkommensteuer. Der Anwalt hätte auf diese Steuerfolge von sich aus hinweisen müssen. Jetzt muss er den entstandenen Schaden wegen fehlerhafter Beratung aufkommen. Das gilt auch für dazu entstandene zusätzliche Gutachterkosten (OLG Rostock, Urteil v. 26.2.2019, 24 U 1/17).
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