Die Sozialen Medien (WhatsApp, Facebook) machen auch nicht vor der Firma halt. Mehr noch: Viele Kollegen/Innen beklagen, dass Mitarbeiter jede nur mögliche Minute zum Blick ins Smartphone/IPhone nutzen. Man spürt förmlich, wie schwer es sein muss, dem Blick und den Klicks auf die Tastatur zu widerstehen. Nimmt das überhand, hilft nur ein „Handy-Verbot” am Arbeitsplatz – festgeschrieben im Arbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbarung.
Noch ärgerlicher wird es, wenn …
die Kommunikation über die Sozialen Medien von einzelnen Mitarbeitern missbraucht wird. Also z. B. dazu, dass unternehmerische Entscheidungen angeprangert werden, dass Abteilungen kleingeredet werden, dass die eigenen Produkte schlecht gemacht werden oder etwa, dass einzelne Mitarbeiter (Geschäftsführer) gemobbt gemacht werden. Für die Juristen sind das neue Herausforderungen, für Geschäftsführer ist es ein Albtraum. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat jetzt für einen dieser Fälle Klartext gesprochen. Wer Mitarbeitern „übel” nachredet, kann fristlos gekündigt werden – zumindest dann, wenn Sie bzw. der betroffene Mitarbeiter das nachweisen können (z. B. per WhatsApp Handy-Protokoll), und wenn es sich um üble Nachrede handelt – also um offensichtlich diskriminierende Falschaussagen (LAG Baden- Württemberg, Urteil v. 14.3.2019, 17 Sa 52/18).