Bucht Ihre Bank wertlose gewordene Aktien endgültig aus Ihrem Depot aus, dann können Sie den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gegenrechnen. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Anerkennung noch damit, dass ein Forderungsausfall oder die Liquidation einer Kapitalgesellschaft keine Veräußerung im Sinne des Gesetzes ist. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab jetzt dem Inhaber des Aktiendepots recht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16).
Die Finanzbehörden wollen das so nicht hinnehmen und haben Revision zum BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 5/19). Wir halten Sie auf dem Laufenden.