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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Nicht jeder Schätz-Gewinn ist eine vGA

Steu­er­li­cher Alb­traum der GmbH-Eig­ner ist die sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA), die immer dann zum Tra­gen kommt, wenn es unkla­re Ver­hält­nis­se in den gelt­wer­ten Bezie­hun­gen zwi­schen dem GmbH-Gesell­schaf­ter und sei­ner GmbH kommt. Vor­teil für die Finanz­ver­wal­tung: Die damit ver­bun­de­nen Rechts­fra­gen sind in der Regel kom­pli­ziert, so dass selbst vie­le Steu­er­be­ra­ter den (u. U. lang­jäh­ri­gen) Gang zum Finanz­ge­richt scheu­en. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgs­aus­sich­ten nicht schlecht sind. Klas­si­sche Streit­fäl­le mit den Finanz­be­hör­den: zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt, Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung des Anstel­lungs­ver­tra­ges oder bei Dar­le­hens­ver­trä­gen. …Dabei tes­ten die Finanz­be­hör­den immer wie­der neue Spiel­ar­ten. Etwa um den Fall der Gewinn­schät­zung, den die Finanz­be­hör­den immer dann anwen­den, wenn die Besteue­rungs­grund­la­gen für die Gewinn­ermitt­lung ange­zwei­felt wer­den (z. B. bei Umsatz­schät­zun­gen nach Mate­ri­al­ein­satz). Ziel der Finanz­be­hör­den: Der dar­aus resul­tie­ren­de Zusatz-Gewinn wird auto­ma­tisch als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt und ent­spre­chend mit Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er belas­tet und zusätz­lich mit Abgel­tungs­steu­er beim Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) besteu­ert. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den: „Erge­ben sich auf­grund einer Nach­kal­ku­la­ti­on Dif­fe­ren­zen bei der GmbH und schätzt das Finanz­amt des­halb dem Gewinn der GmbH Beträ­ge hin­zu, sind die Zuschät­zun­gen nicht zwin­gend als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung an den ver­ant­wort­li­chen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu beur­tei­len“ (so zuletzt: BFH, Urteil v. 24.6.2014, VIII R 54/10).

Das Finanz­amt trägt schluss­end­lich die Fest­stel­lungs­last dafür, ob eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt. Bes­tes Argu­ment, um sich gegen den vGA-Vor­wurf zu weh­ren: Die Beur­tei­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung setzt vor­aus, dass eine Ein­nah­me mit Zufluss beim Gesell­schaf­ter vor­liegt. Das ist aber bei der bilan­zi­el­len Gewinn­ermitt­lung bzw. einer Hin­zu­schät­zung in der Regel nicht gegeben.

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