Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben. Das gilt allerdings nur im (belegbaren) Ausnahmefall und zum Beispiel dann nicht, wenn der Betroffene die Strecke regelmäßig fährt und er somit die Geschwindigkeitsbegrenzung kennen musste (OLG Bamberg, Beschluss v. 1.3.2019, 3 Ss Owi 126/19).
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