Ist dem Gesellschafter bekannt, wo er sich hinbegeben muss, um an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, kommt es nicht darauf an, ob an diesem Tag unter dieser Anschrift ein Briefkasten vorhanden und/oder ein Klingelschild der Gesellschaft vorhanden war. Fehlt einer solcher Hinweis, ist das kein Grund, der zu einer fehlerhaften Einladung zur Gesellschafterversammlung und damit zur Anfechtbarkeit der dabei gefassten Beschlüsse führt (OLG München, Urteil v. 9.1.2019, 7 U 1509/18).
Sind die Fronten zwischen den Gesellschaftern erst einmal verhärtet, wird vor Gericht gelegentlich auch mit verquerten Argumenten gekämpft. Hier z. B. hatte der Anwalt des Gesellschafters herausgefunden, dass kein Klingelschild vorhanden war. Achtung: Die (meisten) Richter durchschauen solche Spielereien und beurteilen die Beschlussfassung in der GmbH in der Regel nach ganz pragmatischen Gesichtspunkten.