Haben Sie sich mit einem Mitarbeiter auf einen Aufhebungsvertrag verständigt und wird dieser von beiden Seiten schriftlich bestätigt (Unterschrift), dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, diesen anzufechten oder rückgängig zu machen (Widerrufsrecht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).
Im Urteilsfall wurde der Aufhebungsvertrag in den Privaträumen des Mitarbeiters abgeschlossen. Dazu das BAG: „Das ist zulässig und kein Grund zur Anfechtung oder zum Widerruf”. Aber: Unabhängig davon ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber z. B. eine Schwächesituation des Mitarbeiters (Krankheit) ausgenutzt hat oder er diesen unter psychischen Druck gesetzt hat. Der Aufhebungsvertrag muss unter fairen Bedingungen zustande kommen.