Ein für die Kollegen interessanter Fall wird derzeit vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim (22 KLs 616 Js 32544/10) verhandelt: Der Geschäftsführer einer Handels-GmbH (hier: Kfz-Handel) hatte Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt. Brisant: Es waren nicht die zuständigen Behörden, die das Vergehen aufdeckten. Es war die Ex-Ehefrau des Geschäftsführers, die dem Finanzamt den entscheidenden Tipp gab. Und dass, obwohl der Geschäftsführer seine Ex in seiner GmbH noch weiter beschäftigt hatte – um deren finanzielles Auskommen abzusichern. Was ist in einem solchen Fall zu beachten?
Die Rechtslage: …
Das Anprangern der Firma durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich durch den Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt (EGMR, Urteil v. 21.7.2011, 28274/8). Allerdings können Sie verlangen, dass der Arbeitnehmer (hier: der Ex-Ehegatte) zunächst eine innerbetriebliche Lösung sucht. Kommt die Attacke durch einen Mitarbeiter völlig unerwartet, steigen damit Ihre Chancen, dieses Verhalten als Verletzung der Loyalitätspflicht zu ahnden und ggf. eine Kündigung wegen Störung des Betriebsklimas und Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit auszusprechen. Die Chancen für eine Kündigung stehen gut,
- wenn der Mitarbeiter seine Aussagen wissentlich und leichtfertig auf unwahre Tatsachen stützt,
- wenn der Vorwurf oder die Vorwürfe unverhältnismäßig sind und
- wenn der Mitarbeiter eigensüchtige Motive wie Rache/Vorteile in einem Scheidungsverfahren verfolgt.
Nach derzeitigem Stand ist es Praxis der deutschen Arbeitsgerichte, Whistleblower-Fälle nach diesen Kriterien zu prüfen. Im Umkehrschluss bedeutet das für Sie: Wenn Sie einen der oben genannten Punkte darlegen können, hat die Kündigung gute Aussichten auf Erfolg. Am besten geht das, wenn Sie die Vorwürfe des Mitarbeiters genau prüfen und einen Fakten-Check vornehmen, also genau nachvollziehen, ob die genannten Vorwürfe sich durch konkrete Tatsachen belegen lassen.