Auch nach Inkrafttreten des neuen Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) im Juli 2017 hat der Betriebsrat nicht das Recht, die Überlassung der Entgeltlisten zu verlangen. Er hat nach wie vor lediglich ein Einsichtsrecht in die Entgeltliste. Dazu heißt es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf ausdrücklich: „Das EntgTranspG räumt dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch ein. In § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG heißt es vielmehr „.….….. hat das Recht einzusehen” (LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.1.2019, 8 TaBV 42/18).
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