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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuern: Prüfen Sie die Vorauszahlungen für 2019

Alle GmbHs, die ihre Steu­er­erklä­run­gen für 2017 zum Ende des ver­gan­ge­nen Jah­res zusam­men mit den Pflicht-Mel­dun­gen zum Unter­neh­mens­re­gis­ter erstellt und ein­ge­reicht haben, erhal­ten in den nächs­ten Tagen und Wochen die Beschei­de über Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag bzw. für die Gewer­be­steu­er. Fol­ge: Damit wer­den auch die Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 (erst­mals: 10.3.2019) festgelegt.

Bei­spiel:

Hat Ihre GmbH in 2017 mehr Gewinn gemacht, wer­den auch die Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de mit sofor­ti­ger Wir­kung erhöht. Für Sie als Geschäfts­füh­rer heißt das: Prü­fen Sie, ob die Vor­aus­zah­lun­gen der Höhe nach ange­mes­sen sind. Ver­glei­chen Sie dazu die zu erwar­ten­de Gewinn­ent­wick­lung in 2019 anhand der Ihnen vor­lie­gen­den Zah­len. Rech­nen Sie mit Rück­gän­gen, soll­ten Sie tätig wer­den und Ihr Finanz­amt einbeziehen.

Gehen Sie dazu wie folgt vor: Vom Gewinn des ver­gan­ge­nen Steu­er­jahrs aus­ge­hend, soll­ten Sie im Geschäfts­jahr geplan­te Inves­ti­tio­nen sowie die vor­aus­sicht­li­che Umsatz­ent­wick­lung bei der Ermitt­lung des vor­aus­sicht­li­chen Gewinns im aktu­el­len Geschäfts­jahr ein­be­zie­hen. Führt der erwar­te­te Gewinn zu nied­ri­ge­ren Steu­ern, soll­ten Sie eine Her­ab­set­zung bean­tra­gen. Dem Antrag auf Her­ab­set­zung der lau­fen­den Vor­aus­zah­lun­gen für Kör­per­schafts­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag an das Finanz­amt müs­sen Sie beifügen:

  • Gewinn­ermitt­lung des vor­an­ge­gan­ge­nen Steuerjahrs
  • vor­aus­sicht­li­che Gewinn­ermitt­lung des lau­fen­den Steuerjahrs
  • schrift­li­che Begrün­dung, war­um der Gewinn des lau­fen­den Jah­res nied­ri­ger aus­fal­len wird als im Vor­jahr (Inves­ti­tio­nen, Umsatz­rück­gang, etc.).

Das gilt auch für die Gewer­be­steu­er. Die wird zwar von der Gemein­de fest­ge­setzt. Den Antrag auf Ände­run­gen der Fest­set­zung bzw. Anpas­sun­gen der Vor­aus­zah­lun­gen müs­sen Sie aber beim Finanz­amt stel­len. Wickelt der Steu­er­be­ra­ter alle steu­er­li­chen Ange­le­gen­hei­ten für Sie ab, soll­ten Sie das The­ma Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen mit in die nächs­te Bespre­chung nehmen.

Sie und Ihre GmbH haben nichts zu ver­schen­ken. Für die zuviel gezahl­ten Vor­ab­steu­ern gibt es eine ent­spre­chen­de Erstat­tung. Eine Ver­zin­sung der zu viel gezahl­ten Beträ­ge gibt es aller­dings nicht. Umge­kehrt gilt: Ist zu erwar­ten, dass Sie das lau­fen­de Geschäfts­jahr mit einem höhe­ren kör­per­schaft­steu­er- und gewerb­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn abschlie­ßen, gibt es kei­nen Hand­lungs­be­darf für Sie. Ihre GmbH ist nicht ver­pflich­tet, von sich aus Steu­er erhö­hen­de Sach­ver­hal­te den Finanz­be­hör­den mit­zu­tei­len. Sie soll­ten es aber auch nicht über­trei­ben: Zwar ist recht­lich umstrit­ten, ob die Finanz­be­hör­den Her­ab­set­zun­gen der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen auch rück­wir­kend vor­neh­men müs­sen. In die­sem Fall müs­sen Sie aber davon aus­ge­hen, dass das Finanz­amt mau­ern wird und auch die Her­ab­set­zung für die Zukunft in Fra­ge steht. U. E. lohnt es nicht, hier mit dem Finanz­amt auf Kon­fron­ta­ti­ons­kurs zu gehen.

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