Der Gesellschafter einer GmbH ist bei seiner Wahl und Bestellung zum Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das gilt so auch für den Gesellschafterbeschluss über eine spätere Freistellung des Geschäftsführers – auch unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche (OLG Hamm, Urteil v. 19.7.2018, 27 U 14/47).
Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer war zwei Mal hintereinander nicht zu der Gesellschafterversammlung erschienen, in der über seine Freistellung beschlossen werden sollte – und dass, obwohl in der Tagesordnung der TOP „Freistellung des Geschäftsführers X.” korrekt angekündigt war. Dazu das Gericht: Der abberufene Geschäftsführer hätte sein Stimmrecht ausüben können. Laut Gesellschaftsvertrag war es zulässig, nur einstimmig Beschlüsse zu fassen – allerdings war die Gesellschafterversammlung danach beschlussfähig, wenn lediglich 75 % des Stammkapitals anwesend und vertreten sind. Fazit: Hätte der Geschäftsführer an der Gesellschafterversammlung teilgenommen und sein Stimmrecht ausgeübt, hätte er die Beschlussfassung über seine Freistellung verhindern können.