Viele Kollegen – sofern sie nicht als Allein- oder Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH das Sagen haben – sind auf der Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages mit Verlängerungsoption tätig. Aus gutem Grund: Das erleichtert bei Misserfolg eine Trennung. Bietet dem Geschäftsführer aber auch eine gute Plattform um neue Vertragsverhandlungen, wenn die Geschäftsergebnisse in den verantwortlichen Jahren gut bis sehr gut aufgefallen sind. Jetzt geht es darum, die vertraglichen Eckpunkte neu auszuloten. Dazu erreichen uns immer wieder Anfragen von Geschäftsführer-Kollegen. Hier unsere Empfehlungen: …
- Kann ich den bestehenden Vertrag nachverhandeln? JA – aber Sie sollten schon gut vorbereitet sein und gute Argumente haben, warum Sie eine neue Regelung dieses Vertragspunktes für sich beanspruchen. Nicht gerne gesehen wird, wenn Sie Neuregelungen bis ins Detail vorformuliert vorschlagen. Beschränken Sie sich auf die aus Ihrer Sicht wichtigsten Punkte des Vertragswerkes. Achten Sie darauf, dass Ihre Gegenvorschläge nicht diametral ausgerichtet sind, sondern bereits Ihre Kompromissbereitschaft erkennen lassen.
- Kann ich einen kompletten Gegenentwurf zu dem bestehenden Vertrag (Vertragsentwurf) vorlegen? NEIN – das sollten Sie auf keinen Fall tun. Damit signalisieren Sie, dass Sie den Justitiar/die Personalverantwortlichen des Unternehmens für inkompetent oder schlecht beraten halten. Das ist kein guter Einstieg. Sind Sie mit dem vorgelegten Vertrag völlig unzufrieden, sollten Sie vorab ein Vier-Augen-Gespräch mit den Gesellschaftern der oder der Muttergesellschaft suchen und austaxieren, inwieweit nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit nachträgliche Anpassungen vertraglich zugesichert werden können.
Prüfen Sie Ihren bestehenden Anstellungsvertrag auf „Mark und Nieren” – das betrifft zum einen die vertraglichen Regelungen zur Altersversorgung. Das sind: Pensionszusage, Abschluss zusätzlicher Altersversicherung (private Rente oder Einmalzahlung) , Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung zum Ausscheiden aus der GmbH oder die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen Zahlung einer Karenzentschädigung in angemessener Höhe. Achtung: An ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot müssen Sie sich auch ohne eine solche Zahlungsvereinbarung halten. Zu prüfen ist auch, ob eine Anpassung der Erfolgsbeteiligung durchsetzbar ist – z. B. 5% statt 3 % der bisherigen Bemessungsgrundlage. Aber auch andere Incentives sind möglich: Z. B. die Übernahme des Firmenwagens nach dem Ausscheiden zum Buchwert – ein durchaus lukratives Zusatzbonbon. Gut beraten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie Ihre Forderungen gut begründen können und sich schlussendlich kompromissbereit geben. Erfolgreiche Geschäftsführung und gute Zahlen vorausgesetzt.