In Sachen Zinsen für Steuernachzahlungen wird es konkreter. Zunächst hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % zu hoch angesetzt sind. Auch das Finanzamt muss die aktuelle Preis- und Zinssituation berücksichtigen (vgl. dazu Nr. 26/2018). Das Bundesfinanzministerium hat reagiert und wird die Zinsen ab 1. April 2015 rückwirkend erstatten. Das Finanzgericht Münster hat jetzt aber dazu entschieden, dass die zuviel gezahlten Zinsen bereits für das gesamte Geschäftsjahr 2014 rückwirkend erstattet werden müssen. Nicht abschließend geklärt ist, ob die Rückerstattung auch erfolgen muss, wenn gegen den entsprechenden Steuerbescheid kein Einspruch eingelegt wurde (Quelle: FG Münster, Beschluss vom 31.8.2018, 9 V 2360/18 E).
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