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Volkelt-Briefe

GmbH/Privat-Vermögen: Wo (kleine) Fehler besonders wehtun

Als allein­ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter Ihrer eige­nen GmbH – das betrifft in Deutscha­land immer­hin rund 400.000 Ein­per­so­nen-GmbHs – kön­nen die Gren­zen zwi­schen pri­va­ten Ver­mö­gens­in­ter­es­sen und dem GmbH-Ver­mö­gen schon ein­mal ver­schwim­men. Vie­le Kol­le­gen arbei­ten mit Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – um Finan­zie­rungs­eng­päs­se zu über­brü­cken und die Zin­sen steu­er­güns­tig zu ver­ein­nah­men. Oder: Den Traum­wa­gen auf GmbH-Rech­nung eine Num­mer grö­ßer fah­ren als wirt­schaft­lich ver­tret­bar. Oder die pri­vat bewohn­te Immo­bi­lie mit Ein­lie­ger-Büro auf Kos­ten der GmbH. Vie­les ist mög­lich – aber … Dass der Steu­er­prü­fer sol­che Kon­struk­te mit beson­de­rem Arg­wohn beur­teilt, hat sich her­um­ge­spro­chen. Längst genügt es nicht mehr, Ver­trä­ge dazu „for­mal kor­rekt” abzu­schlie­ßen und schrift­lich zu doku­men­tie­ren. Das Prüf­kri­te­ri­um heißt: Erfolgt die Gestal­tung im pri­va­tem oder im GmbH-Inter­es­se? Ihre Ent­schei­dun­gen wer­den nach streng objek­ti­ven und wirt­schaft­li­chen Kri­te­ri­en geprüft. Das gilt auch in der wirt­schaft­li­chen Kri­se: Gibt es Hin­wei­se auf eine Ver­mi­schung der Ver­mö­gens­in­ter­es­sen, ist der Insol­venz­ver­wal­ter von Amts wegen ange­hal­ten, alle Gestal­tun­gen auf Schwach­stel­len zu prü­fen. Wer sucht, der findet.

Auch die Steu­er­be­ra­ter sind bei sol­chen Gestal­tun­gen unter­des­sen wesent­lich zurück­hal­ten­der als noch vor weni­gen Jah­ren. Was auch dar­an liegt, dass der Gesetz­ge­ber die Bera­ter stär­ker in die Ver­ant­wor­tung nimmt. Es dürf­te also kaum noch gelin­gen, so ver­ur­sach­te Nach­zah­lun­gen und/oder hoheit­li­che Ver­mö­gens­ein­grif­fe über die Steu­er­be­ra­ter-Haft­pflicht zu beglei­chen. Sach­lich­keit geht vor Gutsherrenart.

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