Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen der GmbH nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter (BFH, Beschluss v. 12.6.2018, VIII R 38/14).
Als Gesellschafter müssen Sie die Korrektur Ihre ESt-Bescheides auch dann noch akzeptieren, wenn der zugrunde liegende, fehlerhafte Körperschaftsteuer-Bescheid bereits bestandskräftig ist. Laut Bundesfinanzhof gilt: „Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist dann unter Anwendung der besonderen Ablaufhemmung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG zu prüfen”.