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Geschäftsführer privat: Vorsorge-Zuschuss als (steuerbegünstigter) Sachlohn

Zahlt die GmbH ihrem pflicht­ver­si­cher­ten Geschäfts­füh­rer einen Zuschuss für eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung, han­delt es sich beim Arbeit­ge­ber­bei­trag um einen Sach­be­zug. Fol­ge: Bis zur Frei­gren­ze von 44 EUR bleibt der monat­li­che Sach­be­zug  lohn­steu­er­frei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Vor­aus­set­zung: Der Zuschuss wird nur für die­se spe­zi­el­le Ver­si­che­rungs­leis­tung gewährt und damit als rein sach­ge­bun­de­ner Zuschuss gewährt (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16 bzw. vom 4.7.2018, VI R 16/17).

Machen Sie von die­ser Mög­lich­keit Gebraucht, müs­sen Sie aber genau rech­nen. Erhal­ten Sie zusätz­li­che sons­ti­ge Sach­be­zü­ge (Mahl­zei­ten, Waren­be­zug, Kin­der­gar­ten­zu­schuss, Arbeits­klei­dung, unent­gelt­li­che Auf­la­dung eines Elek­tro­fahr­zeugs am Arbeits­platz) und über­steigt der monat­li­che Wert die Frei­gren­ze von 44 EUR, müs­sen Sie für alle Sach­be­zü­ge Lohn­steu­er zah­len. Gehen Sie davon aus, dass der Betriebs­prü­fer bei einer sol­chen Ver­ein­ba­rung genau hin­schaut – Ihnen also bei der Umset­zung kei­ne Feh­ler pas­sie­ren dürfen.

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