Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Gerichtszuständigkeit bei Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber „GmbH” und seinem Geschäftsführer ergeben sich für Geschäftsführer im „Auseinandersetzungsfall” gute Möglichkeiten, das Ausscheidensszenario zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Hintergrund: … Deutsche Arbeitsgerichte schützen tendenziell Arbeitnehmer und entscheiden oft zu deren Gunsten. „Im Zweifel für den Arbeitnehmer” heisst hier in vielen Fällen die Devise deutscher Gerichte in Sachen Arbeitsrecht – meist auf Kosten der Arbeitgeber. Was für den Arbeitnehmer recht ist, kann für den „Arbeitnehmer” Geschäftsführer durchaus billig sein.
Die Rechtslage: Als GmbH-Geschäftsführer hatten Sie bisher nur ausnahmsweise die Möglichkeit, Ihre vertraglichen Differenzen vor einem Arbeitsgericht klären zu lassen und zwar dann,
- wenn Sie als Fremd-Geschäftsführer bzw. als sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer von der Justiz ausnahmsweise in eine arbeitnehmerähnliche Position eingestuft wurden, oder
- wenn Sie das Arbeitgericht im Anstellungsvertrag ausdrücklich als zuständige Rechtsinstanz vereinbart hatten (Was aber im Regelfall gegen den Arbeitgeber „GmbH” nicht durchzusetzen ist).
In allen anderen Fällen erklärten sich die Arbeitsgerichte für nicht zuständig. Ein Prozess musste dann vor dem zuständigen Landgericht vor der Kammer für Wirtschaftssachen geführt werden. Tendenz: Hier werden in der Regel auch sämtlich gesellschafts- und handelsrechtliche Grundsätze der Streitigkeit inkl. der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beteiligten Parteien gewürdigt. Oft mit dem Ergebnis, dass die Interessen des Arbeitgebers „GmbH” hinlänglich oder sogar bevorzugt gewürdigt werden.
Beispiel: Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, dass die Abberufung aus dem Amt des Geschäftsführers zugleich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages ist. Und zwar ganz unabhängig davon, ob tatsächliche und(oder gewichtige Gründe für eine Abberufung vorliegen. Grundsätzlich ist es den Gesellschaftern vorbehalten, ihren Geschäftsführer jederzeit abberufen zu können. Wird dieser Fall vor dem Landgericht verhandelt, müssen Sie davon ausgehen, dass Abberufung und Kündigung wirksam und rechtens sind. Das Gericht wird auch keine Abfindungszahlung ansetzen. Anders dürfte der Fall vor dem Arbeitsgericht ausgehen: Der ein oder andere Arbeitsrichter wird zu der Einschätzung kommen, dass eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur aus einem wichtigen Grund möglich ist. Das dürfte strittig sein – mithin die Streitparteien zu einer außergerichtlichen Verständigung bewegen. Der Geschäftsführer hat so zumindest die Möglichkeit, eine „ordentliche” Kündigung bzw. eine angemessene Abfindungszahlung durchzusetzen.
Die neue Möglichkeit: Das BAG macht bei der Gerichtszuständigkeit einen Unterschied je nach Organstellung des Geschäftsführers. Ist der bereits offiziell vom Amt abberufen und der Anstellungsvertrag nicht gekündigt, kann der Geschäftsführer Unstimmigkeiten/Meinungsveschiedenheiten bzw. Rechte und Pflichten aus seinem Dienst-/Anstellungsvertrag vor dem Arbeitsgericht klären lassen – mit den oben genannten Vorteilen (vgl. dazu BAG, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 865/16, zur Geltung des Kündigungsschutzgesetzes für Geschäftsführer und Leitende Angestellte). Das gilt auch dann, wenn die Abberufung des Geschäftsführers beschlossen und dem Geschäftsführer mitgeteilt, aber noch nicht dem Handelsregister zur Eintragung gemeldet wurde. Nach einer Abberufung gilt es also schnell zu handeln und zu entscheiden, welchen Rechtsweg Sie in einer solchen Situation gehen wollen.