Wer gute Mitarbeiter enger an die Firma binden will, muss sich etwas einfallen lassen. Gute Löhne sind nur eine Möglichkeit. Viele, gerade junge Arbeitnehmer, die in der Familien-Gründungsphase sind, erwarten flexible Arbeitszeiten, Kinderbetreuung u. Ä. Es geht aber noch mehr. Auch für kleinere Unternehmen interessant: Die Beteiligung am Unternehmen – in einer der unterschiedlichen Ausgestaltungen, die dafür möglich sind. Nach dem Mitarbeiterbeteiligungsgesetz haben Sie die Möglichkeit, Mitarbeiter einfacher und staatlich begünstigt an der Firma zu beteiligen. Im Einzelnen gilt: Sie können die Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 360 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei beteiligen. Voraussetzung: …
- Dabei darf die Überlassung nicht mit tariflichen oder einzelvertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet werden und
- Sie müssen das Gleichbehandlungsgebot beachten, d. h. allen Mitarbeitern eines Unternehmens, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, muss das Angebot zur Beteiligung offen stehen.
Wichtig: Die Leistungsansprüche der Mitarbeiter aus der Beteiligung müssen rechtlich klar geregelt sein. Das bedeutet, der Anspruch des Mitarbeiters auf Vergütung aus der Beteiligung muss sich zweifelsfrei und als eineindeutiger rechtlicher Anspruch aus der Vertragsgestaltung ergeben.
Beispiel: Sie beschäftigen regelmäßig 50 Mitarbeiter in der Stammbelegschaft. Diese beteiligen Sie an der GmbH (vgl. dazu unten) und zwar nach § 3 Nr. 39 EStG – also 360 € pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Dieser Betrag wird regelmäßig in der Form einer typischen stillen Beteiligung ins Unternehmen eingebracht. Danach ergibt sich folgende Rechnung: 360 € x 50 x 7 (Jahre) = 126.000 €. Das ist der Betrag, den Ihr Unternehmen in dieser Zeit unabhängig von Banken oder anderen Kapitalgebern einplanen kann.
Am meisten verbreitet ist die Beteiligung in Form einer typischen stillen Beteiligung an der GmbH. Dabei haben die Mitarbeiter einen verbrieften Anspruch auf Gewinnanteile und entsprechende Auskunfts- und Einsichtsrechte, aber keine Verlustbeteiligung (atypisch stille Beteiligung). Die stillen Gesellschafter haben aber keine Möglichkeit auf die Geschäftspolitik Einfluss zu nehmen. Für viele Unternehmen ist das das entscheidende Kriterium. Sie wollen die Hoheit nicht aus den Händen geben. Entsprechend verbreitet ist diese Form der Mitarbeiterbeteiligung. In Deutschland gibt es unterdessen rund 5.000 Unternehmen, in denen diese Form der Stillen Beteiligung praktiziert wird. Vorteil: Diese Beteiligungsform erfüllt alle Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen (siehe oben). Mögliche andere Beteiligungsformen sind:
- Direkte Kapitalbeteiligung an der GmbH (aufwendig, wenig flexibel)
- Mitarbeiterdarlehen (flexibel, aber mit Verlustrisiko)
- Mitarbeiterguthaben (keine echte Beteiligung)
- Erfolgsbeteiligung (Gewinn- oder Umsatz-Tantieme)
In Deutschland gewährt unterdessen jedes zehnte Unternehmen eine Form der Mitarbeiterbeteiligung. Und zwar bevorzugt von größeren Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, zunehmend aber auch von immer mehr mittelständischen Unternehmen. Dabei beteiligen 20 % dieser Unternehmen die Mitarbeiter direkt am Kapital, 80 % beteiligen ihre Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens (Umsatz, Gewinn).
In den meisten Fällen wird die Mitarbeiterbeteiligung noch immer zur Leistungssteigerung eingesetzt. Unterdessen ist unbestritten, dass die Mitarbeiterbeteiligung ein immer wichtigerer Faktor bei der Mitarbeitergewinnung und ‑bindung ist. Beachten Sie aber, welche Folgen die Einführung eines Beteiligungssystems – gerade unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen der Stammbelegschaft und potenziellen neuen Mitarbeitern – für Ihr Unternehmen bringen kann.