In § 6 GmbH-Gesetz sind die Hinderungsgründe aufgelistet, die einer Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen. Bei der Anmeldung der Geschäftsführer müssen die Geschäftsführer schriftlich versichern, dass keine solchen Hinderungsgründe vorliegen. Dazu das OLG München: Diese Versicherung muss von jedem Geschäftsführer einzeln abgegeben und unterschrieben werden. Eine zusammenfassende Meldung ist nicht möglich (OLG München, Beschluss v. 17.5.2018, 31 Wx 166/18).
Der Beschluss bestätigt die bisherige Rechtslage (vgl. zuletzt OLG Frankfurt, Urteil v. 4.2.2016, 20 W 28/16). Im vorliegenden Verfahren war die Geschäftsführung schlecht beraten – wohl gegen ein gutes Notar-Honorar. Wegen solcher Formfehler lohnt eine Auseinandersetzung mit dem Registergericht nicht.