Die Bank kann den Bürgen für ein GmbH-Darlehen nicht in Anspruch nehmen, „wenn sich der Bürge allein aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner verbürgt und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausnutzt” (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 9.2.2017, 3 U 146/15).
Das ist aber die absolute Ausnahme – im Grundsatz gilt die Vorgabe des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Bank ein berechtigtes Interesse zur Sicherung der gewährten Kredite hat (BGH, Urteil v. 10.12.2002, IX ZR 82/02). Nur bei Sittenwidrigkeit kann ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Bürgen ausgeschlossen sein. In der Regel wird man bei der Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters für das Darlehen der GmbH eine solche Sittenwidrigkeit nicht unterstellen können. Dennoch: Im Einzelfall kann gerichtliche Prüfung Aussicht auf Erfolg haben. Z. B., wenn der Gesellschafter schwer erkrankt ist oder aus anderen Gründen nicht geschäftsfähig ist.