Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Rücklagenbildung von weiteren und strengen Voraussetzungen abhängig macht (BFH, Urteil v. 30.1.2018, VIII R 75/13, 42/15 u. a.).
Laut Finanzverwaltung ist im Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben (hier: Schwimmbad) eine Rücklagenbildung nur dann zulässig, wenn die Zwecke des Betriebes gewerblicher Art ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu folgen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht (BMF-Schreiben vom 9.1.2015, IV C 2 ‑S 2706- a/13/10001). Die dort aufgeführten Vorgaben sind nach dem neuen Urteil des BFH gegenstandslos.