Kategorien
Volkelt-Briefe

Gratwanderung: Zulässige Kooperation oder bereits Kartellverstoß?

Dass deut­sche und euro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den den Fokus zuneh­mend auch auf klei­ne­re Unter­neh­men legen, ist bekannt. Die­se Ent­wick­lung hat sich seit Jah­ren ange­deu­tet und auch wir haben an die­ser Stel­le über zahl­rei­che Ver­fah­ren berich­tet und die z. T. undurch­sich­ti­gen Prak­ti­ken der Kar­tell­be­hör­den aus­ge­leuch­tet (Nr. 30/2016). Im Unter­schied zu den Gro­ßen der Wirt­schaft (aktu­ell: Auto­kar­tell) ver­fü­gen klei­ne­re Unter­neh­men nicht über die Lob­by und das finan­zi­el­le Durch­hal­te­ver­mö­gen, recht­li­che Posi­tio­nen durch­zu­set­zen bzw. eine Lösung im Ver­gleich – also im „Stil­len” – zu ver­ein­ba­ren und so zumin­dest einen grö­ße­ren Image­scha­den zu verhindern.

Dabei ist längst nicht jede Koope­ra­ti­on zwi­schen (klei­ne­ren) Unter­neh­men bereits ein Wett­be­werbs­ver­stoß. Zuläs­sig sind z. B. …For­schungs- und Ein­kaufs­ko­ope­ra­tio­nen. Es ist zuläs­sig, den Ver­trieb ein­zel­ner Unter­neh­men gemein­schaft­lich zu orga­ni­sie­ren, um Bei­spie­le zu nen­nen. Vom Bun­des­kar­tell­amt gibt es dazu ein offi­zi­el­les Merk­blatt mit dem Titel Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Unter­neh­men – unter­legt mit anschau­li­chen Bei­spie­len, was zwi­schen klei­ne­ren Unter­neh­men erlaubt ist und was eben nicht. Gut bera­ten sind SIE, wenn Sie Abspra­chen mit Geschäfts­part­nern über ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen im Markt vor­ab juris­tisch abklä­ren und ggf. von den Kar­tell­be­hör­den geneh­mi­gen lassen.

In Deutsch­land gilt die Kron­zeu­gen­re­ge­lung – wer Kar­tell­ver­stö­ße anzeigt, bleibt straf­frei. Im jüngs­ten Auto­kar­tell wett­ei­fern VW und Daim­ler um die­se Rol­le – bei­de wol­len die Kar­tell­ver­stö­ße um AdBlue-Tank­be­häl­ter­ab­spra­chen als ers­ter ange­zeigt haben. Der Fall wird wohl „im Ver­gleich” entschieden.

Schreibe einen Kommentar