Danach muss in Zukunft für alle Branchen (außer: Transportgewerbe) an alle entsendeten Arbeitnehmer der Lohn bezahlt werden, der vor Ort gezahlt wird – inkl. aller tariflichen Nebenleistungen.
Es gilt: Gleiche Bezahlung am gleichen Ort. Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung dürfen nicht vom Arbeitslohn abgezogen werden, sondern müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Die Unterbringung muss dem Standard des Gastlandes entsprechen. Arbeitnehmer dürfen bis zu 12 Monate in ein anderes EU-Land entsandt werden. Danach ist eine Verlängerung um bis zu weitere 6 Monate möglich (Quelle: EU-Parlament, PM vom 20.3.2018).
Bis zu konkreten Umsetzung wird es allerdings noch dauern. Zunächst müssen die ständigen Vertreter der EU-Staaten zustimmen – was allein schon ein lange und im Ergebnis nicht absehbare Prozedur werden dürfte. Anschließend muss der Arbeitsausschuss des Europäischen Parlaments zustimmen. Erst dann wird der Rat der EU-Kommission endgültig beschließen können. Horizont: Vor 2020 dürfte sich an der jetzigen Rechtslage zur Entsendung von Mitarbeitern ins europäische Ausland bzw. aus den EU-Staaten nichts ändern.
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