Anfangs des Monats haben sich die Finanzminister des Bundes und der Länder auf die Eckpunkte zur rechtlichen Ausgestaltung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen verständigt. Was bedeutet das für Ihre persönliche steuerlichen Dispositionen und die Ihrer GmbH? Nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer werden damit Berater oder Steuerpflichtige dazu verpflichten, alle geplanten legalen Steuergestaltungen von sich aus an das Finanzamt zu melden. Das soll gelten für alle Steuersachen im Zusammenhang mit den Ertragssteuern (ESt, KSt, GewSt), der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer.
Im Klartext: …In Zukunft sollen Sie bzw. Ihr Steuerberater alle Maßnahmen, die Sie – etwa abweichend von Ihren bisherigen Besteuerungsentscheidungen – treffen, dem Finanzamt gegenüber anzeigen. Beispiele: Wahrnehmung von Bilanzierungswahlrechten oder vertragliche Gestaltungen zwischen der GmbH und Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer. Danach müssen Sie Änderungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von sich aus anzeigen – also jede Gehaltserhöhung vorab mitteilen, auf Änderungen in der Pensionszusage hinweisen. Schon diese (einfachen) Beispiele zeigen, dass sich die Finanzbehörden mit dem Instrument „Anzeigepflicht” noch intensiver, flächendeckend und vor allem: vorausschauend in Ihre steuerlichen Überlegungen und Angelegenheiten einmischen werden.